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Document 52006XC0222(03)

Kurzbeschreibung einer Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

ABl. C 44 vom 22.2.2006, p. 5–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/5


Kurzbeschreibung einer Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2006/C 44/04)

Beihilfe-Nr.: XA 6/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Region Lombardei/Generaldirektion Landwirtschaft

Bezeichnung der Beihilferegelung: Unterstützung der Durchführung von Programmen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Rechtsgrundlage:

Legge regionale del 7 febbraio 2000, n. 7, «Norme per gli interventi regionali in agricoltura» Art. 4, Comma 1, Lett. e)

Deliberazione n. VII/14019 dell'8.8.2003 dal Titolo: «Approvazione dei criteri riguardanti “Sostegno per l'attuazione di programmi intesi a produrre energia da fonti rinnovabili”».

Regolamento (CE) n. 1/2004 della Commissione del 23 dicembre 2003 relativo all'applicazione degli articoli 87 e 88 del trattato CE agli aiuti di Stato a favore delle piccole e medie imprese attive nel settore della produzione, trasformazione e commercializzazione dei prodotti agricoli.

Für die Finanzierung kommen Maßnahmen infrage, die Gegenstand der Entscheidung bilden, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Abfallverbrennung oder -mitverbrennung, die mit einer gesonderten Beihilfe gefördert werden

Folgende Maßnahmen kommen für die Beihilfe infrage:

Artikel 1(Zielsetzung): die ersten vier zugelassenen Maßnahmen

Artikel 2 (Begünstigte): Ziffern 2.1- 2.3, ausgenommen sind Personen gemäß Ziffer 2.2.

Die Beihilfe ist ausschließlich für KMU mit einem Umsatz von weniger als 40 Mio. EUR bestimmt, deren Wirtschaftlichkeit gemäß den Kriterien von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 und ihren nachfolgenden Änderungsverordnungen dargelegt worden ist und die im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum aufgeführt sind.

Artikel 3 (Art der Maßnahme): Ziffern 3.1 — 3.2 — 3.3 — 3.4

Art. 4 (Umfang der Förderbeiträge): Ziffer 4.1

Art. 7 (Einschränkungen, Verbote, Zulässigkeit): Ziffer 7.1, ausgenommen die Begünstigten gemäß Ziffer 2.2

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Die erste Mittelzuweisung ist auf 5 000 EUR veranschlagt

De zuschussfähigen Ausgaben dürfen die im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum vorgesehenen Obergrenzen nicht überschreiten:

Bei kleinen, in benachteiligten Gebieten gelegenen ländlichen Betrieben gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung, deren Wirtschaftlichkeit unter Ziffer 4.1.1.a des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum dargelegt wurde, belaufen sich die zuschussfähigen Investitionen für die gesamte Laufzeit des Entwicklungsplans auf 350 000 EUR je Betrieb.

In anderen Fällen beläuft sich der zuschussfähige Höchstbetrag für die gesamte Laufzeit des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum auf 800 000 EUR je Betrieb, bei Investitionen, die auch die Verarbeitung der betrieblichen Erzeugung betreffen, höchstens 1 000 000 EUR.

Bei Betriebszusammenschlüssen oder Genossenschaften: 1 500 000 EUR je Vorhaben für die gesamte Laufzeit des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum.

Bei Betrieben der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht der Höchstbetrag dem in Artikel 1 Absatz 3 der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1/2004 genannten Betrag

Gemäß Artikel. 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 wird bescheinigt, dass im Haushalt der Region ab dem 31.12.2003 folgende Beträge für die Durchführung der Maßnahme zur Verfügung stehen:

Kapitel 5405 — Beitrag zum Kapital: 2 330 000 EUR

Kapitel 1550 — Beitrag zu den Darlehenszinsen: 8 612 000 EUR

Kapitel 1770 — Beitrag zu den Darlehenszinsen: 1 503 000 EUR

Kapitel 1946 — Beitrag zu den Darlehenszinsen: 8 315 000 EUR

Kapitel 2328 — Beitrag zu den Darlehenszinsen: 1 583 000 EUR

Für Zinszuschüsse stehen also insgesamt 20 013 000 EUR zur Verfügung. Bei der Gewährung von Zinszuschüssen (z. B. bei Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit) beläuft sich der jährlich verfügbare Betrag auf etwa 2 020 000 EUR

Mögliche Investitionen bei einem durchschnittlichen Beitrag von 30 %:

Verfügbarer Betrag Zinszuschüsse: 2 020 000 EUR

Verfügbarer Betrag Kapital: 2 330 000 EUR

Insgesamt verfügbarer Betrag: 4 350 000 EUR/30 % = Investitionen: 14 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

Der Wert der Beihilfe, ausgedrückt in Prozent, beträgt 30 % der zuschussfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben.

Bei Anträgen, die von Junglandwirten im Alter von 18-40 Jahren innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gestellt werden, beläuft sich der Beihilfesatz auf 45 % der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe kann gewährt werden, nachdem die Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde

Laufzeit der Regelung: Die Laufzeit der Regelung ist unbefristet bzw. entspricht der Laufzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 und ihren nachfolgenden Änderungen

Zweck der Beihilfe: Mit der vorliegenden Initiative sollen landwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 einen Anreiz erhalten, die Kosten der Energieerzeugung zu senken, Agrarerzeugnisse mit Ausnahme von Abfällen für die Energieerzeugung zu verwenden, Vorkehrungen zur Eindämmung der Umweltverschmutzung und Umweltbelastung zu treffen oder den Energieverbrauch zu drosseln

Unter die Regelung fallende zuschussfähige Ausgaben:

Die Beihilfen werden für folgende Maßnahmen gewährt:

Maßnahmen zur Einrichtung und zum reibungslosen Betrieb von Wärmegeneratoren, die mit pflanzlicher Biomasse gespeist werden;

Verwendung von erneuerbaren Energiequellen zur Eindämmung des Energieverbrauchs wie z. B. Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmedämmung;

Maßnahmen zur Wärmedämmung und zur Verringerung von Wärmeverlusten und Anwendung von Technologien zur Verwendung erneuerbarer Energien in Gewächshäusern;

Maßnahmen zur Wiederverwertung von Biogas in neuen oder bestehenden Anlagen einschließlich Faulbehälter

Von der Finanzierung ausgeschlossen sind

der Kauf von Grundstücken, lebenden Tieren, Erzeugungsrechten, gebrauchten EDV-Anlagen und -Geräten, nicht landwirtschaftlichen Maschinen (Lieferwagen u. a.), die nicht als landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge gelten;

Wartungsarbeiten;

Ersatzinvestitionen, die in keiner Weise zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 wird hiermit bescheinigt, dass „für die betreffenden Erzeugnisse in Zukunft normale Absatzmöglichkeiten bestehen“ (vgl. Anlagen I und II)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilferegelung gilt für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Lombardia — Direzione Generale Agricoltura

Piazza IV Novembre, 5

I-20124 Milano

Internetadresse: www.agricoltura.regione.lombardia.it

Beihilfe Nr.: XA 8/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Autonome Region Aostatal

Titel der Beihilferegelung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Rechtsgrundlage:

Regolamento (CE) n. 1257/1999 del Consiglio

Orientamenti comunitari per gli aiuti di Stato nel settore agricolo (2000/C 20/02 dell'1.1.2000)

Regolamento (CE) n. 1783/2003 del Consiglio

Regolamento (CE) n. 1/2004 della Commissione

Decisione della Commissione relativa all'aiuto di Stato n. 368/2000 trasmessa con lettera SG (2001) D/285819 del 2.2.2001.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 4 000 000 EUR pro Jahr (siehe beiliegende Tabelle).

Es handelt sich um eine Änderung einer bereits bestehenden und seinerzeit durch die Kommission genehmigten Beihilfe. Die Mittelansätze werden für die 2004 bis 2006 reduziert; dies geschieht im Einklang mit der Notifizierung der genannten staatlichen Beihilfe Nr. 368/2000, Maßnahme „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“, die von der Kommission mit Schreiben SG (2001) D/285819 vom 2.2.2001 genehmigt wurde

Beihilfehöchstintensität: 60 % der förderfähigen Kosten für alle von Junglandwirten (im Sinne von Artikel 8 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/99) getätigten Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Laufzeit: Bis zum 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Hauptzweck der Beihilfe ist die Anpassung des Beihilfesatzes für von Junglandwirten in die Schaffung und Modernisierung der Struktur und Infrastruktur landwirtschaftlicher Betriebe, die Verbesserung der Hygienebedingungen und der Tierschutzstandards sowie die Mechanisierung getätigte Investitionen an die geltenden Gemeinschaftsnormen (insbesondere die (EG) Nr. 1/2004 und (EG) Nr. 1783/2003) durch Anhebung des Beihilfesatzes von 55 % auf 60 %

Es handelt sich wie erwähnt um eine Änderung einer bereits bestehenden und seinerzeit durch die Kommission genehmigten Beihilfe zwecks Anpassung an Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004. Die allgemeinen Ziele der Maßnahme sind: Verbesserung und Rationalisierung der Betriebsstrukturen, Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes, Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und Steigerung der landwirtschaftlichen Einkommen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Intervention betrifft die in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätigen KMU aller in der Region vertretenen Sektoren (Futtermittelerzeugung, Tierhaltung, Obstbau, Weinbau usw.)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma Valle d'Aosta — Assessorato dell'Agricoltura, Protezione civile e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione Politiche Agricole e Sviluppo zootecnico

Località Grande Charrière 66

I-11020 St Christophe (Aosta)

Website: http://www.regione.vda.it/

INVESTITIONEN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN (in EUR)

Jahr

Gesamtkosten

Summe staatliche Mittel

Staatliche Mittel

Privatsektor

EU

Nationale staatliche Mittel

Summe

% der Gesamtkosten

Summe

% der Gesamtkosten

Italienische Republik

Region

Lokale Gebietskörperschaften

2004

8 500 000

4 000 000

0

0

4 000 000

47

0

4 000 000

0

4 500 000

2005

8 500 000

4 000 000

0

0

4 000 000

47

0

4 000 000

0

4 500 000

2006

8 500 000

4 000 000

0

0

4 000 000

47

0

4 000 000

0

4 500 000

Summe

25 500 000

12 000 000

0

0

12 000 000

47

0

12 000 000

0

13 500 000

Beihilfe-Nr.: XA 9/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Autonome Region Aostatal

Bezeichnung der Beihilferegelung: Flurbereinigung

Rechtsgrundlage:

Regolamento (CE) n. 1257/1999 del Consiglio

Orientamenti comunitari per gli aiuti di Stato nel settore agricolo (2000/C 20/02 dell'1.1.2000)

Regolamento (CE) n. 1/2004 della Commissione

Decisione della Commissione relativa all'aiuto di Stato n. 368/2000 trasmessa con lettera SG (2001) D/285819 del 2.2.2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 900 000 EUR jährlich (vgl. beigefügte Tabelle)

Es handelt sich um die Änderung einer bestehenden und von der Kommission bereits genehmigten staatlichen Beihilfe. Die veranschlagten Mittel ändern sich in den Jahren 2004-2006 nicht nennenswert gegenüber der Notifizierung der genannten Beihilferegelung Nr. 368/2000 (ebenfalls eine Maßnahme zur Flurbereinigung), die die Kommission mit Schreiben SG (2001) D/285819 vom 2.2.2001 genehmigt hat

Beihilfehöchstintensität: 100 % der Ausgaben für die Durchführung eines Flurbereinigungsplans, für die Erarbeitung einer Vorbereitungsstudie, für den Entwurf des Flurbereinigungsplans sowie für alle Ausgaben, die sich aus der Übertragung von Eigentumsansprüchen und anderen dinglichen Rechten ergeben

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Die Frage der Flurbereinigung ist im Aostatal von besonderer Bedeutung, weil hier in der Landwirtschaft infolge der Aufsplitterung der landwirtschaftlichen Flächen der einzelnen Agrarbetriebe, die generell auf zahlreiche weit voneinander entfernt liegende Grundstücke verteilt sind, große strukturelle Probleme auftreten

Zweck der Maßnahme ist die Unterstützung der kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe bei der Zusammenlegung von Flächen und Gebäuden im Hinblick auf die Verringerung der Erzeugungskosten und der Arbeitszeit

Wie bereits erklärt, handelt es sich um die Änderung einer bereits bestehenden und von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfe.

Die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 vorgeschlagene Änderung besteht in einer Ausweitung der möglichen Begünstigten auf Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe und auf Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen sowie in der Überarbeitung und Neufestlegung einiger der von den Begünstigten und den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben einzuhaltenden Bedingungen.

Denn die Finanzierung der Kosten der Übertragung des Eigentums und der anderen dinglichen Rechte im Hinblick auf die Flurbereinigung bei rentabel arbeitenden landwirtschaftlichen Betrieben und deren Zusammenschlüssen bzw. bei Grundstückseigentümern wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

die zusammengelegten Flächen weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen und nach der guten landwirtschaftlichen Praxis selbst oder mittels Dritter mindestens 15 Jahre lang zu bewirtschaften;

mindestens 15 Jahre keine Handlungen (Veräußerung, Vererbung usw.) vorzunehmen, durch die die zusammengelegten Flächen wieder aufgeteilt werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Maßnahme betrifft in allen Bereichen der landwirtschaftlichen Erzeugung tätige KMU (Futterflächen — Tierhaltung, Obstanbau, Weinbau usw.).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Autonoma Valle d'Aosta — Assessorato dell'Agricoltura, Protezione civile e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Servizio Promozione e Sviluppo Agricolo

Internetadresse: http://www.regione.vda.it/

FLURBEREINIGUNG (in EUR)

Jahr

Kosten insgesamt

öffentliche Mittel insgesamt

öffentliche Ausgaben

Private Mittel

EG

nationaler Beitrag

insgesamt

Kosten insgesamt in Prozent

insgesamt

Anteil an den Gesamtkosten in Prozent

Staat

Region

Gemeinden

2004

1 300 000

900 000

0

0

900 000

69

0

900 000

0

400 000

2005

 1 300 000

900 000

0

0

900 000

69

0

900 000

0

400 000

2006

1 300 000

900 000

0

0

900 000

69

0

900 000

0

400 000

Insgesamt

3 900 000

2 700 000

0

0

2 700 000

69

0

2 700 000

0

1 200 000

Beihilfe-Nr.: XA 11/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. Name des begünstigten Unternehmens: „Technische Hilfe im Tierzuchtsektor“

Rechtsgrundlage: Art. 6 della Legge Regionale 22.12.2003, n. 27 «Interventi regionali nel settore della zootecnia».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Das als Rechtsgrundlage genannte Regionalgesetz beinhaltet auch andere, nicht ausdrücklich in der Freistellungsverordnung vorgesehene Beihilferegelungen und tritt 2004 in Kraft, wobei für dieses Jahr insgesamt Mittel in Höhe von 1 612 290,02 EUR vorgesehen sind; davon sind höchstens 100 000 EUR für die vorliegende Regelung bestimmt

Insgesamt dürften sich die Ausgaben für dieses Gesetz auf höchstens 4 000 000,00 EUR belaufen, wovon höchstens 300 000,00 EUR für Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Beihilferegelung vorgesehen sind

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilferegelung sieht Zuschüsse für Erzeugergemeinschaften von Tierhaltern und sonstige landwirtschaftliche Organisationen im Tierzuchtbereich vor, die Hilfs- und Vertretungsdienste für die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen in Anspruch nehmen

Diese Tätigkeiten und Dienstleistungen stehen allen Tierhaltern als Endbegünstigten offen

Der Beihilfesatz beträgt bis zu 100 % der als zuschussfähig angesehenen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR je Begünstigtem über einem Zeitraum von drei Jahren

Bewilligungszeitpunkt: Ab 2004 und zehn Werktage nach Übermittlung der vorliegenden Kurzbeschreibung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Beihilferegelung: Die Regelung ist unbefristet und abhängig von den hierfür im Jahreshaushalt der Region Marken bereitgestellten Mitteln sowie vom Geltungszeitraum der einschlägigen Freistellungsverordnung (VO 1/2004)

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe betrifft kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe sowie deren Zusammenschlüsse

Zweck der Beihilfe ist die Förderung der Qualifizierung und Fortbildung in landwirtschaftlichen Betrieben sowie die Qualitätsverbesserung in der Tierzucht.

Als zuschussfähige Kosten gelten ausschließlich Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 der Rechtsgrundlage sowie Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, insbesondere:

Bei Abwesenheit des Tierhalters und/oder seines Mitarbeiters wegen Teilnahme an Tierausstellungen, -wettbewerben oder –messen werden keine Beihilfen für Vertretungsdienste gewährt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe betrifft den Tierzuchtsektor und umfasst alle Haltungsarten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche — Servizio Gestione Attività Agricole e Rurali

Via Tiziano 44, I-60100 Ancona

Internetadresse: www.agri-marche.it

Sonstige Auskünfte:

1.

Das als Rechtsgrundlage genannte Regionalgesetz beinhaltet noch andere Beihilferegelungen, die nicht ausdrücklich in der VO 1/2004 vorgesehen sind und die deshalb gesondert gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor notifiziert werden.

2.

Die Beihilfen stehen allen in Frage kommenden Personen in dem betreffenden Gebiet auf Basis objektiv festgelegter Kriterien offen. Die Mitgliedschaft in einer Erzeugergemeinschaft oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisation ist keine Voraussetzung für den Zugang zu den Dienstleistungen. Die etwaige Beteiligung von Nichtmitgliedern an den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaften bzw. landwirtschaftlichen Organisationen ist auf die Kosten der Erbringung der Dienstleistung begrenzt.

3.

Der Erbringer der technischen Unterstützung wird gegebenenfalls nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt, erforderlichenfalls im Wege der Ausschreibung, im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften und mit einem Grad an Öffentlichkeit, der ausreicht, um den Dienstleistungsmarkt für den Wettbewerb zu öffnen und die Unparteilichkeit der Vergabeverfahren zu überprüfen.

Beihilfe-Nr.: XA 12/04

Mitgliedstaat: Italien

Region: Marken

Bezeichnung der Beihilfe bzw. Name des begünstigten Unternehmens:

„Investimenti nelle aziende zootecniche e sviluppo della linea vacca — vitello“ (Investitionen in Tierhaltungsbetrieben und Förderung der Kuh-Kalb-Beziehung)

Rechtsgrundlage: Artt. 9 e 3 della Legge Regionale 22.12.2003, n. 27 «Interventi regionali nel settore della zootecnia».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfen: Das als Rechtsgrundlage genannte Regionalgesetz beinhaltet auch Beihilferegelungen, die nicht ausdrücklich in der Freistellungsverordnung vorgesehen sind, und tritt 2004 in Kraft, wobei für dieses Jahr insgesamt Ausgaben in Höhe von 1 612 290,02 EUR vorgesehen sind; davon sind höchstens 1 000 000,00 EUR für Maßnahmen der vorliegenden Beihilferegelung bestimmt

Die Kosten für das Gesetz insgesamt könnten sich auf insgesamt 4 000 000 EUR jährlich belaufen; davon sind höchstens 3 Mio. EUR für Investitionen in Tierzuchtbetrieben und die Förderung der Kuh-Kalb-Beziehung bestimmt

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfen betragen bis zu 40 % und in benachteiligten Gebieten bis zu 50 % des Investitionsvolumens. Bei Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung belaufen sich die Beihilfesätze auf 45 % bzw. 55 %.

Beinhalten die Investitionen auch Kosten für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt bzw. für die Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung oder des Tierschutzes, so können die Höchstsätze von 40 % bzw. 50 % um 20 bzw. 25 Prozentpunkte angehoben werden, sofern diese Investitionen über die Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen oder zur Erfüllung neu eingeführter Mindestanforderungen erforderlich sind. In keinem Fall werden Beihilfen für zusätzliche Kosten gewährt, die durch die Energieversorgung oder –erzeugung bzw. Wasserversorgung entstehen.

Der zusätzliche Betrag wird nur für die zuschussfähigen Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, und gilt nicht für Investitionen, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen.

Bewilligungszeitpunkt: Ab 2004 und zehn Werktage nach Übermittlung des vorliegenden Formblatts gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004

Laufzeit der Regelung bzw. Einzelbeihilfe: Die Laufzeit der Regelung wird durch die jährlich im Haushalt der Region Marken hierfür bereitgestellten Mittel und die Geltungsdauer der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1/2004 bestimmt

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe betrifft kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse, die die Wirtschaftlichkeitskriterien des von der Kommission bereits mit der Entscheidung C(2000) 2726 DEF vom 26.9.2000 genehmigten Entwicklungsplans für den ländlichen Raum der Region Marken erfüllen und bezieht sich auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004.

Zweck und Zielsetzung des als Rechtsgrundlage der Beihilferegelung genannten Regionalgesetzes sind die qualitative Verbesserung der tierischen Erzeugung und des genetischen Erbes der Tiere, die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Umweltschutz und die Entwicklung der extensiven Tierhaltung in benachteiligten Gebieten und Berggebieten

Zweck der vorliegenden Beihilferegelung ist die Förderung der in Artikel 9 Absatz 1 der Rechtsgrundlage aufgeführten Investitionen, mit Ausnahme der Buchstaben h [Erstkauf von Tieren] und i [Kauf von in Herdbüchern oder Tierregistern eingetragenen Qualitätszuchtbullen und -kühen].

Diese beiden Investitionen fallen unter die bereits mit der Entscheidung C(2003) 2915 vom 4.8.2003 von der Kommission genehmigte Beihilferegelung N 110/03

Als zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 kommen infrage

Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (Steuern, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind keine zuschussfähigen Ausgaben;

allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien bzw. den Erwerb von Patenten oder Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilferegelung gilt für den Tierzuchtsektor und umfasst alle Haltungsarten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche — Servizio Gestione Attività Agricole e Rurali

Via Tiziano 44, I-60100 Ancona

Internetadresse: www.agri-marche.it

www.regione.marche.it

Sonstige Auskünfte:

1.

Die Rechtsgrundlage sieht weitere Beihilferegelungen vor, die nicht ausdrücklich in der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 genannt sind und die daher gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gesondert notifiziert werden.

2.

Die Beihilfen werden ausschließlich kleinen und mittleren, im Agrarsektor tätigen Unternehmen gewährt, deren Erzeugung wirtschaftlich ist und für die gegenwärtig und in Zukunft normale Absatzmöglichkeiten bestehen, wobei die betreffenden Investitionen die Produktionskapazität, gemessen in Großvieheinheiten im Falle der tierischen Erzeugung bzw. Anbaufläche im Falle der pflanzlichen Erzeugung, um höchstens 20 % erhöhen dürfen.

Bezüglich der Art und Weise, wie die Einhaltung oben genannten (in Artikel 4 Absätze 5 und 6 sowie Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 festgelegten) Bedingungen bewertet und gemessen werden soll, wird der von der Kommission bereits mit der Entscheidung C(2000) 2726 DEF vom 26.9.2000 genehmigte im Internet unter der Adresse www.agri.marche.it veröffentlichte Entwicklungsplan für den ländlichen Raum der Region Marken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 zugrunde gelegt


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