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Document C2006/022/33
Case T-405/05: Action brought on 14 November 2005 — Manpower Personalservice v OHIM
Rechtssache T-405/05: Klage, eingereicht am 14. November 2005 — Manpower Personalservice/HABM
Rechtssache T-405/05: Klage, eingereicht am 14. November 2005 — Manpower Personalservice/HABM
ABl. C 22 vom 28.1.2006, p. 17–18
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
28.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 22/17 |
Klage, eingereicht am 14. November 2005 — Manpower Personalservice/HABM
(Rechtssache T-405/05)
(2006/C 22/33)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Manpower Personalservice GmbH (Sankt Pölten, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Manpower Inc. (Milwaukee, Wisconsin, Vereinigte Staaten)
Anträge der Klagepartei
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Das Gericht Erster Instanz möge die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2005, R 499/2004-4, aufheben und die Gemeinschaftsmarke 000076059 für alle Waren und Dienstleistungen als nichtig erklären; |
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in eventu, das Gericht Erster Instanz möge die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2005, R 499/2004-4, insoweit aufheben, als es den nicht erfolgten Nachweis der erlangten Unterscheidungskraft der CTM 000076059 betrifft und möge das Verfahren zurückverweisen. |
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In jedem Fall möge das Gericht Erster Instanz dem HABM und — im Fall der schriftlichen Intervention — der CTM-Inhaberin die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Verfahren vor dem HABM und in diesem Verfahren auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke „MANPOWER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 76059
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Manpower Inc.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die Klägerin
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die eingetragene Marke gemeinschaftsweit beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei. Darüber hinaus bestehe ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „MANPOWER“.