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Document C2006/022/33

    Rechtssache T-405/05: Klage, eingereicht am 14. November 2005 — Manpower Personalservice/HABM

    ABl. C 22 vom 28.1.2006, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/17


    Klage, eingereicht am 14. November 2005 — Manpower Personalservice/HABM

    (Rechtssache T-405/05)

    (2006/C 22/33)

    Sprache der Klageschrift: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Manpower Personalservice GmbH (Sankt Pölten, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Manpower Inc. (Milwaukee, Wisconsin, Vereinigte Staaten)

    Anträge der Klagepartei

    Das Gericht Erster Instanz möge die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2005, R 499/2004-4, aufheben und die Gemeinschaftsmarke 000076059 für alle Waren und Dienstleistungen als nichtig erklären;

    in eventu, das Gericht Erster Instanz möge die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2005, R 499/2004-4, insoweit aufheben, als es den nicht erfolgten Nachweis der erlangten Unterscheidungskraft der CTM 000076059 betrifft und möge das Verfahren zurückverweisen.

    In jedem Fall möge das Gericht Erster Instanz dem HABM und — im Fall der schriftlichen Intervention — der CTM-Inhaberin die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Verfahren vor dem HABM und in diesem Verfahren auferlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Die Wortmarke „MANPOWER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 76059

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Manpower Inc.

    Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die Klägerin

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

    Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die eingetragene Marke gemeinschaftsweit beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei. Darüber hinaus bestehe ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „MANPOWER“.


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