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Document C2006/022/16

    Rechtssache C-413/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 22. November 2005

    ABl. C 22 vom 28.1.2006, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/9


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 22. November 2005

    (Rechtssache C-413/05)

    (2006/C 22/16)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. November 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Simonsson und C. Loggi.

    Die Klägerin beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Richtlinie 2002/84/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese der Kommission nicht mitgeteilt hat;

    2.

    der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 23. November 2003 abgelaufen.


    (1)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53.


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