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Document C2006/022/10

    Rechtssache C-394/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 9. November 2005

    ABl. C 22 vom 28.1.2006, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/5


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 9. November 2005

    (Rechtssache C-394/05)

    (2006/C 22/10)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. November 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind D. Recchia und M. Konstantinidis.

    Die Klägerin beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummern 2 und 5, 3 Absatz 5, 4 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang II, 5 Absätze 1 bis 4, 6 Absätze 3 Buchstabe a und 4, 7 Absätze 1 und 2, 8 Absätze 3 und 4, 10 Absatz 3 sowie 12 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1) verstoßen hat, dass sie das Decreto legislativo Nr. 209 vom 24. Juni 2003, das die Richtlinie 2000/53 in nationales Recht umsetzt, in einer mit dieser Richtlinie unvereinbaren Weise erlassen hat;

    2.

    der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat unter dem Datum vom 7. November 2005 eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummern 2 und 5, 3 Absatz 5, 4 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang II, 5 Absätze 1 bis 4, 6 Absätze 3 Buchstabe a und 4, 7 Absätze 1 und 2, 8 Absätze 3 und 4, 10 Absatz 3 sowie 12 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um

    den Begriff der Altfahrzeuge als Abfall und den der Behandlung dieser Fahrzeuge im Einklang mit der Richtlinie zu bestimmen;

    in dem Decreto legislativo, das die Richtlinie umsetzt, dreirädrige Fahrzeuge unter den Altfahrzeugen einzubeziehen;

    klar zu bestimmen, dass alle gefährlichen Bauteile und Werkstoffe im Sinne von Anhang II der Richtlinie von den Fahrzeugen vor einer weiteren Behandlung entfernt werden;

    die Rücknahme von Altteilen aus Reparaturen von Fahrzeugen bei eigens dazu bestimmten Stellen vorzusehen, sofern dies technisch machbar ist;

    in Bezug auf die Ausstellung von Verwertungsnachweisen sicherzustellen, dass diese von gemäß Artikel 6 der Richtlinie genehmigten Behandlungsstellen ausgestellt werden. Die Ausstellung dieser Nachweise sei sodann keine Voraussetzung für die Abmeldung, wie dies in der Richtlinie verlangt werde;

    anzuordnen, dass die Hersteller alle Kosten oder einen wesentlichen Teil der Kosten der Durchführung des kostenlosen Rückgabesystems für Fahrzeuge tragen;

    gefährliche Bauteile der Altfahrzeuge vor deren Behandlung zu sichern;

    dafür zu sorgen, dass das Recycling Vorrang vor anderen Formen der Verwertung der fraglichen Fahrzeuge hat;

    auszuschließen, dass einzelne Bestimmungen der Richtlinie, die in ihr selbst genannt sind, durch Vereinbarungen im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie umgesetzt werden;

    ein Kontroll- und Bewertungssystem einzuführen, das erforderlich ist, um das Erreichen der in der Richtlinie genannten Ziele so zu bewerten, dass diese Zielvorgaben bis spätestens 1. Januar 2006 erreicht werden;

    zu bestimmen, dass die von den Fahrzeug- und Bauteileherstellern bereitzustellenden Informationen dem zu entsprechen haben, was für die Verwertungsanlagen erforderlich ist;

    die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen die erreichten Ergebnisse zu kontrollieren und den zuständigen Behörden und der Kommission darüber zu berichten, sowie die Verpflichtung der zuständigen Behörden umzusetzen, Maßnahmen für die Prüfung der im Rahmen der Vereinbarungen erreichten Fortschritte zu treffen.

    Die Kommission beantragt außerdem, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


    (1)  ABl. L 269 vom 21.10. 2000, S. 34.


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