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Document 52006XC0106(07)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 3 vom 6.1.2006, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 3/17


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden

    (2006/C 3/09)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Nummer der Beihilfe

    XS 118/04

    Mitgliedstaat

    Ungarn

    Region

    ganz Ungarn

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Regionales Kreditprogramm für die Unternehmensentwicklung

    Rechtsgrundlage

    A Magyar Fejlesztési Bank Rt. Igazgatóságának 154/2004. (IX. 24.) számú határozata

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Höchstbeträge der im Rahmen des Programms verfügbaren Kredite

     

    2004: 4 Millionen EUR

     

    2005: 16 Millionen EUR

     

    2006: 20 Millionen EUR

    Beihilfehöchstintensität

    In Einklang mit dem regionalen Beihilfeplan

    Bewilligungszeitpunkt

    Die Direktion nahm das Programm am 24. September 2004 an. Kredite auf der Grundlage des Programms können spätestens ab 30. November 2004 aufgenommen werden.

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    31. Dezember 2006

    Zweck der Beihilfe

    Günstige Investitionskredite werden für folgende Zwecke gewährt:

    zur Finanzierung von Investitionen in Industrieparks

    für die Entwicklung von Qualitätsdienstleistungen in Logistikzentren und Industrieparks

    zur Finanzierung von Investitionen in Gewerbegebieten

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    alle Sektoren

    Hinweis:

    Das Programm nimmt Bezug auf multisektorielle Rahmenvorschriften für die früheren EGKS-Sektoren. Landwirtschaft und Fischerei sind im Rahmen des Programms nicht beihilfefähig

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Magyar Fejlesztési Bank Rt.

    H-Budapest, 1051 Nádor u. 31.


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