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Document 52005XX1129(02)
Opinion of the Advisory Committee on concentrations given at its 132nd meeting on 22 June 2005 concerning a draft decision relating to Case COMP/M.3625 — Blackstone/Acetex (Text with EEA relevance)
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der 132. Sitzung vom 22. Juni 2005 zum Entscheidungsentwurf im Fall COMP/M.3625 — Blackstone/Acetex (Text von Bedeutung für den EWR)
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der 132. Sitzung vom 22. Juni 2005 zum Entscheidungsentwurf im Fall COMP/M.3625 — Blackstone/Acetex (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 297 vom 29.11.2005, p. 3–3
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
29.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der 132. Sitzung vom 22. Juni 2005 zum Entscheidungsentwurf im Fall COMP/M.3625 — Blackstone/Acetex
(2005/C 297/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b darstellt und dass es ferner einen Fall der Zusammenarbeit nach dem EWR-Abkommen darstellt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss hält die im Entscheidungsentwurf durch die Kommission vorgenommenen Produktmarktdefinitionen für richtig, nämlich:
|
3. |
Der Beratende Ausschuss hält die im Entscheidungsentwurf durch die Kommission vorgenommenen Definitionen der geographischen Märkte für richtig, nämlich dass die Märkte für
weltweit und nicht EWR-weit sind. |
4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der beabsichtigte Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht behindert, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, und dass der Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie gemäß des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären ist. |
5. |
Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle anderen in der Sitzung vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen. |