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Document 32005A1125(01)

Stellungnahme der Kommission vom 24. November 2005 über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín in der Tschechischen Republik gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

ABl. C 293 vom 25.11.2005, p. 40–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/40


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 24. November 2005

über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín in der Tschechischen Republik gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(2005/C 293/08)

(Nur der tschechische Wortlaut ist verbindlich)

Am 23. März 2005 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín mitgeteilt.

Bei Prüfung dieser allgemeinen Angaben hat die Kommission berücksichtigt, dass die in den Änderungen vorgesehene Lagereinrichtung für bestrahlte Brennelemente vorwiegend zur Lagerung der abgebrannten Kernbrennstoffe bestimmt ist, die während einer dreißigjährigen Betriebszeit des KKW Temelín entstehen, und dass die Lagerungsdauer auf etwa sechzig Jahre begrenzt ist. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (Österreich und Deutschland) beträgt ca. 45 km.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen werden die geplanten Änderungen keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten zur Folge haben.

3.

Bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung werden die geplanten Änderungen keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aufgrund von Änderungen am Standort des Kernkraftwerks Temelín in der Tschechischen Republik im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


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