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Document C2005/229/11

Rechtssache C-269/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 23. Juni 2005

ABl. C 229 vom 17.9.2005, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/5


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 23. Juni 2005

(Rechtssache C-269/05)

(2005/C 229/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Juni 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Knut Simonsson und Georgio Zavvos, Juristischer Dienst, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 (1) des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht nachgekommen ist, dass sie Folgendes in Kraft gelassen hat:

die Hafenabgaben die auf Passagierschiffe (unter Einschluss von Kreuzfahrtschiffen) und auf Frachtschiffe beim Landen, beim Anlegen und beim Ankern der Schiffe in den Häfen von Piräus und Thessaloniki erhoben werden, wobei Abgaben in geringerer Höhe erhoben werden, wenn der Verkehr zwischen zwei Häfen im Inland erfolgt (verglichen mit Fällen, in denen der Verkehr einen Bestimmungsort im Ausland hat);

die Hafenabgaben zugunsten der Hafenkassen der durch Gesetz Nr. 2932/2001 geschaffenen Hafenorganisationen in Form von Aktiengesellschaften und der Häfen von Piräus und von Thessaloniki, mit denen Fahrzeuge bei ihrer Verschiffung auf Fährschiffen belastet werden, die internationale Verbindungen sicherstellen, während entsprechende Abgaben für Verbindungen zwischen griechischen Häfen nicht erhoben werden;

die Befugnis zur Erhebung von Abgaben auf Fahrzeuge, die auf Fahrzeugtransportschiffen mit Häfen im Ausland als Bestimmungsort verschifft werden, zugunsten von Städten und Gemeinden zu erheben (Artikel 26 Absatz 13 des Gesetzes Nr. 1828/1989);

2.

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente.

Die Kommission macht geltend, die Hellenische Republik habe die Vorschriften der Verordnung Nr. 4055/86, so wie der Gerichtshof diese ausgelegt habe (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich (2), vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries (3), und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-435/00, Geha Naftiliaki (4), in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung nicht richtig umgesetzt.


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1.

(2)  Slg. 1994, I-5145.

(3)  Slg. 1994, I-1783.

(4)  Slg. 2002, I-10615.


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