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Document C2005/217/99

    Rechtssache T-223/05: Klage der CAMAR Srl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juni 2005

    ABl. C 217 vom 3.9.2005, p. 45–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/45


    Klage der CAMAR Srl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juni 2005

    (Rechtssache T-223/05)

    (2005/C 217/99)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Die CAMAR Srl mit Sitz in Florenz hat am 8. Juni 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Wilma Viscardini, Simonetta Donà und Mariano Paolin.

    Die Klägerin beantragt,

    die Europäische Kommission zu verurteilen, den Schaden — der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 des Rates zu erlassen, wie vom Gericht mit Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache T-79/96 festgestellt wurde — gemäß den von der Klägerin vorgeschlagenen Kriterien oder anderen Kriterien, die das Gericht auch im Licht des erwarteten endgültigen Urteils in der Rechtssache T-260/97 für angemessener hält, zu ersetzen;

    die Kommission zu verurteilen, CAMAR die in diesem Verfahren anfallenden Honorare und Aufwendungen zu erstatten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage reicht die Klägerin den Antrag auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, den sie schon in der Rechtssache T-79/96 (CAMAR/Kommission (1)) gestellt hat, erneut ein.

    Das Urteil des Gerichts habe in dieser Rechtssache zwar das Verhalten der Beklagten für unrechtmäßig erklärt und daher der Klage in dem Teil, der auf die Feststellung der Untätigkeit gerichtet gewesen sei, stattgegeben; es habe aber festgestellt, dass die Schadensersatzklage unzulässig sei, da der Umfang des künftigen Schadens gegenwärtig nicht beurteilt werden könne.

    Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen weitgehend denen in der vorgenannten Rechtssache sowie in der Rechtssache T-457/04 (CAMAR/Kommission) (2).


    (1)  Urteil vom 8. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 (Slg. 2000, II-2173).

    (2)  ABl. C 31 vom 5.2.2005, S. 28.


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