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Document C2005/205/45

    Rechtssache T-215/05: Klage der Marie-Yolande Beau gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Mai 2005

    ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 24–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/24


    Klage der Marie-Yolande Beau gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Mai 2005

    (Rechtssache T-215/05)

    (2005/C 205/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Marie-Yolande Beau, wohnhaft in Paris, hat am 27. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der ihr Antrag auf Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt wurde und ihr die Honorare und Nebenkosten des von ihr gewählten Arztes und die Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes auferlegt wurden, aufzuheben;

    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren wendet sich dagegen, dass die Anstellungsbehörde ihren Antrag nach Artikel 73 des Statuts auf Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt hat.

    Hierzu trägt sie vor, dass bei ihr Anfang 1996 schwerwiegende Atembeschwerden aufgetreten seien, während sie bei ihrer Einstellung im Jahr 1988 bei guter Gesundheit gewesen sei. Sie sei zudem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

    Zur Begründung ihrer Anträge macht sie geltend, dass der Ärzteausschuss

    den Begriff der Berufskrankheit verkannt und die ihm übertragene Aufgabe nicht wahrgenommen habe. Er habe in seinem Gutachten nicht die Frage beantwortet, ob die Berufstätigkeit ein Faktor oder der maßgebende Faktor gewesen sei, der ihre Erkrankung ausgelöst habe. Insoweit bedeute die Tatsache, dass die Klägerin nach Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeiten weiter unter bestimmten Beschwerden leide, nicht, dass diese Erkrankung nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen könne. Zudem habe sich der Ausschuss nicht dazu geäußert, ob Artikel 14 des Statuts auf den vorliegenden Fall anwendbar sein könnte,

    angesichts der deutlich divergierenden ärztlichen Berichte die Gründe für seine Stellungnahme nicht ordnungsgemäß dargelegt habe,

    maßgebliche ärztliche Berichte nicht berücksichtigt habe,

    seine Stellungnahme auf einen unvollständigen Bericht gestützt habe,

    die Klägerin Lungenfunktionsprüfungen unterzogen habe, die — im Gegensatz zu einem möglichen spezifischen Provokationstest mit Tabak, der nicht durchgeführt worden sei — nicht sachdienlich hätten sein können.


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