Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/205/41

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache T-377/04: Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Beförderungsjahr 2003 — Entscheidung über die Nichtbeförderung — Anfechtungsklage — Vorherige Verwaltungsbeschwerde — Identität von Gegenstand und Grund — Beschwerdefrist — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/22


    BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 26. Mai 2005

    in der Rechtssache T-377/04: Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (1)

    (Beamte - Beförderungsjahr 2003 - Entscheidung über die Nichtbeförderung - Anfechtungsklage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Identität von Gegenstand und Grund - Beschwerdefrist - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    (2005/C 205/41)

    Verfahrenssprache: Französisch

    In der Rechtssache T-377/04, Bart Nijs, Beamter des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und M. Bavendamm, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, den Kläger im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe LA 5 zu befördern, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová — Kanzler: H. Jung — am 26. Mai 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


    Top