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Document C2005/205/22

    Rechtssache C-255/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. Juni 2005

    ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/12


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. Juni 2005

    (Rechtssache C-255/05)

    (2005/C 205/22)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. Juni 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist M. Konstantinidis im Beistand der Rechtsanwälte F. Louis und A. Capobianco.

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2) geänderten Fassung und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (3) verstoßen hat, dass sie

    das Projekt einer dritten Linie der Verbrennungsanlage ASM di Brescia, die eine Anlage nach Anhang I der geänderten Richtlinie 85/337/EWG ist, vor der Erteilung einer Baugenehmigung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 5 bis 10 der geänderten Richtlinie 85/337/EWG unterzogen hat und

    weder den Antrag auf Betriebsgenehmigung der dritten Linie der Verbrennungsanlage Brescia für einen angemessenen Zeitraum an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten ausgelegt hat, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, noch der Öffentlichkeit die Entscheidung und eine Abschrift der Genehmigung zugänglich gemacht hat;

    der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Gesellschaft ASM di Brescia SpA führe eine Verbrennungsanlage, die zwei Linien umfasse und im Jahr 1993 genehmigt worden sei. Vor 2003 habe ASM di Brescia SpA jedoch die Verwirklichung einer „dritten Linie“ der Müllverbrennung begonnen.

    Die dritte Linie der Verbrennungsanlage von Brescia sei als Anlage klassifiziert worden, die Verwertung nach R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG durchführe und eine Kapazität von mehr als 100 Tonnen täglich habe. Als solche hätte sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) nach der geänderten Richtlinie 85/337/EWG unterworfen werden müssen.

    Dennoch sei das Projekt der Verwirklichung der dritten Linie, wie von den italienischen Behörden bestätigt, weder einer UVP noch einer spezifischen Prüfung (Prüfung der Unterwerfung unter die UVP) unterworfen gewesen. Denn das italienische Recht sehe für Müllbeseitigungsanlagen nicht generell eine UVP gemäß der Richtlinie 85/337/EWG vor, sondern enthalte weitgehende Ausnahmen, die den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie beträchtlich einschränkten.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass der Ausschluss der Anlagen von der UVP, die eine Verwertungstätigkeit ausübten, keinerlei Grundlage in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften finde und daher einen offenkundigen Verstoß darstelle.

    Unter Bezugnahme auf Artikel 12 der Richtlinie 2000/76/EG wirft die Kommission Italien vor, nicht sichergestellt zu haben, dass der Antrag auf Betriebsgenehmigung der dritten Linie und die entsprechende Genehmigung gemäß diesem Artikel veröffentlicht werde.


    (1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

    (2)  ABl. L 73 vom 3.3.1997, S. 5.

    (3)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.


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