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Document C2005/205/21

    Rechtssache C-254/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 16. Juni 2005

    ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/11


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 16. Juni 2005

    (Rechtssache C-254/05)

    (2005/C 205/21)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. Juni 2005 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Bruno Stromsky, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

    1.

    festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass es verlangt, dass automatische Feuermeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die Kennzeichnung „CE“ tragen,

    der belgischen Norm NBN S21-100 entsprechen,

    einer Typenzulassung, im vorliegenden Fall durch die BOSEC (Belgian Organisation for Security Certification), bedürfen, wobei dieses Hindernis noch durch die unverhältnismäßigen Kosten vergrößert wird, die diese Zulassung verursacht;

    im Rahmen dieser Typenzulassung Tests und Prüfungen unterzogen werden, die im Wesentlichen eine Wiederholung der Kontrollen sind, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen anderer Verfahren bereits durchgeführt worden sind;

    2.

    dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Kommission führen die belgischen Vorschriften zu Beschränkungen bei der Verwendung von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Feuermeldern; sie seien daher unvereinbar mit Artikel 28 EG und nicht im Hinblick auf Artikel 30 EG gerechtfertigt.


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