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Document C2005/193/51
Case C-T-196/05: Action brought on 9 May 2005 by Jean-François Vivier against the Commission of the European Communities
Rechtssache T-196/05: Klage des Jean-François Vivier gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Mai 2005
Rechtssache T-196/05: Klage des Jean-François Vivier gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Mai 2005
ABl. C 193 vom 6.8.2005, p. 31–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
6.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/31 |
Klage des Jean-François Vivier gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Mai 2005
(Rechtssache T-196/05)
(2005/C 193/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Jean François Vivier, wohnhaft in Petten (Niederlande), hat am 9. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
1. |
die Entscheidung der Kommission über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 aufzuheben; |
2. |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wurde von der Kommission als Bediensteter auf Zeit auf einer Stelle eingestellt, deren Verantwortungsgrad in der Stellenausschreibung unter Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen A 7 bis A 4 festgelegt worden war, die nach dem neuen System den Besoldungsgruppen A*8 bis A*12 entsprechen. Bei seiner Einstellung wurde er jedoch in die Besoldungsgruppe A*6 eingestuft.
Der Kläger beantragt die Aufhebung dieser Entscheidung und macht geltend, sie verstoße gegen Artikel 9 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, da er in einer Besoldungsgruppe unterhalb des für seine Stelle vorgesehenen Verantwortungsgrads eingestellt worden sei. Außerdem sei Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts, auf den sich die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Einstufungsentscheidung berufe, in seinem Fall nicht anwendbar, da er nach dem 30. April 2004 seinen Dienst angetreten habe.