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Document C2005/193/31

    Rechtssache C-243/05 P: Rechtsmittel der Agraz SA u. a. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03, Agraz SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 6. Juni 2005

    ABl. C 193 vom 6.8.2005, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 193/20


    Rechtsmittel der Agraz SA u. a. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03, Agraz SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 6. Juni 2005

    (Rechtssache C-243/05 P)

    (2005/C 193/31)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Die Agraz SA u. a. haben am 6. Juni 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03, Agraz SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerinnen sind Rechtsanwalt José Luís da Cruz Vilaça und Rechtsanwältin Dorothée Choussy.

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    1.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 2005 teilweise aufzuheben, soweit das Gericht der Auffassung gewesen ist, dass der Schaden nicht sicher sei, und die Klage abgewiesen hat, und durch erneute Entscheidung

    2.

    festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Kommission im vorliegenden Fall erfüllt sind, sowie die Kommission zu verurteilen, an jede Rechtsmittelführerin den (in der Anlage A.27 spezifizierten) Restbetrag der Produktionsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu einem vom Gericht festzusetzenden Zinssatz vom 12. Juli 2000 — hilfsweise vom 13. Juli 2000, äußerst hilfsweise vom 16. Juli 2000 — an bis zur tatsächlichen Zahlung der Beihilfe zu zahlen, und der Kommission die gesamten Kosten beider Instanzen aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen;

    3.

    hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Höhe der den Rechtsmittelführerinnen zu zahlenden Entschädigungen entscheidet, nachdem es sie erneut angehört hat, und der Kommission die Kosten (einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen) des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die rechtsmittelführenden Gesellschaften stützen ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:

    Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit das Gericht angenommen habe, dass der Schaden der Rechtsmittelführerinnen nicht sicher sei und deshalb ihren Ersatzanspruch nicht begründen könne.

    Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen:

    Im ersten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte sowie die von den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung anerkannten Grundsätze nicht beachtet habe, indem es den Begriff „sicherer Schaden“ falsch ausgelegt und die Bestimmung der Natur des Schadens mit der Berechnung seiner Höhe verwechselt habe.

    Im zweiten Teil tragen die Rechtsmittelführerinnen Argumente vor, die zeigen sollen, dass das Gericht bei der Anerkennung des Schadensersatzanspruchs der Rechtsmittelführerinnen nicht die Konsequenzen gezogen habe, die sich aufgrund seiner Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1) sowie gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung aufgedrängt hätten.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Anspruchs der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Nichtbeachtung der Befugnisse des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung und seiner Pflicht zu entscheiden; Rechtsverweigerung, weil das Gericht es unterlassen habe, die Konsequenzen zu ziehen, die sich aufgrund seiner Feststellungen bei der Festlegung der Schadenshöhe aufgedrängt hätten.


    (1)  ABl. L 297, S. 29.


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