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Document C2005/193/17

    Rechtssache C-216/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 17. Mai 2005

    ABl. C 193 vom 6.8.2005, p. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 193/10


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 17. Mai 2005

    (Rechtssache C-216/05)

    (2005/C 193/17)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Mai 2005 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Xavier Lewis, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (2) verstoßen hat, dass es die volle und tatsächliche Beteiligung der Öffentlichkeit bei bestimmten Umweltverträglichkeitsprüfungen von der vorherigen Zahlung einer Teilnahmegebühr abhängig macht;

    Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach dem irischen Planungsrecht können die Planungsbehörden und der Planungsbeschwerdeausschuss von der Öffentlichkeit für das Einreichen von Erklärungen oder die Abgabe von Stellungnahmen in Planungsverfahren und für die Einreichung von Erklärungen bei Planungsbeschwerden Teilnahmegebühren verlangen. Die Erhebung derartiger Teilnahmegebühren verstößt nach Ansicht der Kommission aus folgenden Gründen gegen die Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung:

    In der Richtlinie sei die Erhebung solcher Gebühren nicht ausdrücklich vorgesehen;

    solche Gebühren seien mit Aufbau und Zweck der Richtlinie unvereinbar;

    der Wortlaut von Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie lasse eine so weite Auslegung, wie Irland ihm geben wolle, nicht zu;

    Irland behindere die der Öffentlichkeit in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten Rechte.


    (1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

    (2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.


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