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Document C2005/143/78

    Rechtssache T-150/05: Klage von Markku Sahlstedt, Juha Kankkunnen, Mikko Tanner, Toini Tanner, Liisa Tanner, Eeva Jokinen, Aili Oksanen, Olli Tanner, Leena Tanner, Aila Puttonen, Risto Tanner, Tom Järvinen, Runo K. Kurko, Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry sowie MTK säätiö gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. April 2005

    ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 42–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    11.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/42


    Klage von Markku Sahlstedt, Juha Kankkunnen, Mikko Tanner, Toini Tanner, Liisa Tanner, Eeva Jokinen, Aili Oksanen, Olli Tanner, Leena Tanner, Aila Puttonen, Risto Tanner, Tom Järvinen, Runo K. Kurko, Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry sowie MTK säätiö gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. April 2005

    (Rechtssache T-150/05)

    (2005/C 143/78)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Markku Sahlstedt, Juha Kankkunnen, Mikko Tanner, Toini Tanner, Liisa Tanner, Eeva Jokinen, Aili Oksanen, Olli Tanner, Leena Tanner, Aila Puttonen, Risto Tanner, Tom Järvinen, Runo K. Kurko, Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry und MTK säätiö haben am 18. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt Kari Marttinen.

    Die Kläger beantragen,

    die streitgegenständliche Entscheidung (1) insgesamt für nichtig zu erklären,

    wenn dies nicht möglich ist, hilfsweise die streitgegenständliche Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die dort aufgeführten Gebiete in der Republik Finnland betrifft,

    wenn auch dies nicht möglich ist, äußerst hilfsweise die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die unter Nummer 6.2.2.7 der Klageschrift einzeln aufgeführten Gebiete betrifft,

    der Kommission sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der gesetzlichen Zinsen aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Kläger verstößt die Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 4 der Naturrichtlinie und deren Anhang III. Für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Entscheidung werden drei hauptsächliche Klagegründe angeführt:

    a)

    Das Netz Natura 2000 sei nach Artikel 3 der Naturrichtlinie ein kohärentes europäisches Netz von Schutzgebieten. Um die Kohärenz des Netzes sicherzustellen und einen günstigen Erhaltungszustand zu wahren, seien Artikel 4 der Richtlinie über die Auswahl der Gebiete und Anhang III sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission bindend. Bei der Auswahl der Gebiete dürften diese ebenso wenig wie die vorbereitenden Beschlüsse oder Teilbeschlüsse außer Acht gelassen werden. Die Gebiete seien nach den kohärenten Kriterien eines jeden Mitgliedstaats auszuwählen.

    b)

    Phase 1 (auf der Ebene der Mitgliedstaaten) und Phase 2 (auf der Ebene der Kommission) gemäß dem Anhang III bildeten ein aus rechtswirksamen Handlungen bestehendes Ganzes. Das Verfahren in der zweiten Phase und die Entscheidung über die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie, wenn der Vorschlag in der Phase 1 nicht die Voraussetzungen der Richtlinie erfülle, und

    c)

    die Kommission müsse in der zweiten Phase zusammen mit den Mitgliedstaaten die Vorschläge der Mitgliedstaaten koordinieren und Grenzänderungen bei den Gebieten der biogeografischen Region vornehmen, was darauf beruhe, dass ihre Prüfung des günstigen Erhaltungszustandes weiterreiche als die eines Mitgliedstaats.

    Der Vorschlag der Republik Finnland in der ersten Phase bezüglich der Gebiete, aus denen die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt habe, verstoße gegen die verbindlichen Kriterien für die Auswahl der Gebiete nach der Naturrichtlinie.

    Die Kommission sei verpflichtet, sicherzustellen, dass die Gebiete in dem Vorschlag des Mitgliedstaats den biogeografischen Erfordernissen genügten, die die Aufnahme der Gebiete in die Entscheidung nach Abschluss der Phase 2 voraussetze. Die Kommission dürfe daher die für die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagenen Gebiete nicht ohne eine angemessene Überprüfung der biogeografischen Angaben billigen.


    (1)  Entscheidung 2005/101/EG der Kommission vom 13. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L 40, S. 1).


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