Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/143/74

    Rechtssache T-133/05: Klage von Gérard Meric gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 17. März 2005

    ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 39–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    11.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/39


    Klage von Gérard Meric gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 17. März 2005

    (Rechtssache T-133/05)

    (2005/C 143/74)

    Sprache der Klageschrift: Französisch

    Gérard Meric, wohnhaft in Paris, hat am 17. März 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Pascal Murzeau.

    Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: ARBORA & AUSONIA S. L.

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. Januar 2005 aufzuheben und demgemäß

    den Widerspruch der ARBORA & AUSONIA S. L. gegen die Anmeldung „PAM-PIM'S BABY-PROP“ zurückzuweisen und

    sämtliche Kosten, die dem Kläger entstanden sind, der ARBORA & AUSONIA S. L. aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

    Der Kläger.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Wortmarke „PAM-PIM'S BABY-PROP“ für Waren der Klasse 16 (Babyhöschenwindeln aus Papier oder Zellstoff).

    Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchzeichens:

    ARBORA & AUSONIA S. L.

    Widerspruchsmarke oder –zeichen:

    Nationale Wort- und Bildmarken „PAM-PAM“ für Waren der Klassen 5, 16 und 25 (Konfektionsbekleidung aller Art, Windeln, Schuhe, Monatsbinden, hygienische Binden) (spanische Marken Nrn. 855 391, 1 146 300, 1 153 492).

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    Stattgabe des Widerspruchs auf der Grundlage der nationalen Bildmarke „PAM-PAM“ für Waren der Klasse 16 (Windeln und Babyhöschenwindeln aus Papier und Zellstoff) (spanische Marke Nr. 1 146 300).

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde des Klägers.

    Klagegründe:

    Für den spanischen Durchschnittsverbraucher bestehe zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da weder zwischen der Anmeldemarke und den älteren Marken Ähnlichkeit bestehe noch zwischen den von der Anmeldemarke und den von den älteren Marken erfassten Waren.


    Top