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Document C2005/143/71

    Rechtssache T-117/05: Klage des Andreas Rodenbröker und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 09. März 2005

    ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    11.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/37


    Klage des Andreas Rodenbröker und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 09. März 2005

    (Rechtssache T-117/05)

    (2005/C 143/71)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Andreas Rodenbröker, Hövelhof (Deutschland) u.a., haben am 09. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

    Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt H. Glatzel.

    Die Kläger beantragen,

    die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeographischen Region bezüglich der Gebietsaufnahme

    DE 4117-301 „Sennebäche“

    DE 4118-301 „Senne mit Stapellager Senne“

    DE 4118-401 „Vogelschutzgebiet Senne mit Teutoburger Wald“ und

    DE 4118-302 „Holter Wald“

    für nichtig zu erklären soweit Flächen im Eigentum, in der überlassenen Nutzung (Pacht) oder in der Planungshoheit der Kläger betroffen sind;

    die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger sind Eigentümer von Gebieten, die gemäß der angefochtenen Entscheidung in die Gemeinschaftsliste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung einbezogen wurden, was mit dem Vorkommen der nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie schützenswerten Lebensraumtypen und Arten begründet wurde.

    Die Kläger tragen vor,

    dass die Eigentumsrechte der Kläger durch die angefochtene Entscheidung in der freien Bewirtschaftung ihrer Grundstücke entscheidend eingeschränkt würden und

    dass dieser Eingriff rechtswidrig sei, weil er unter Verletzung von Formvorschriften und mit Ermessensmißbrauch erfolgt sei, da die behaupteten schützenswerten Lebensraumtypen und Tierarten überhaupt nicht, oder jedenfalls nicht in der nach den Kriterien des Anhangs III der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie erforderlichen Repräsentativität bzw. Populationsgröße, vorkommen würden.


    (1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


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