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Document C2005/143/70

Rechtssache T-112/05: Klage der Akzo Nobel NV, der Akzo Nobel Nederland BV, der Akzo Nobel Chemicals International BV, der Akzo Nobel Chemicals BV und der Akzo Nobel Functioal Chemicals BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. März 2005

ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 37–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/37


Klage der Akzo Nobel NV, der Akzo Nobel Nederland BV, der Akzo Nobel Chemicals International BV, der Akzo Nobel Chemicals BV und der Akzo Nobel Functioal Chemicals BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. März 2005

(Rechtssache T-112/05)

(2005/C 143/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Akzo Nobel NV mit Sitz in Arnhem (Niederlande), die Akzo Nobel Nederland BV mit Sitz in Arnhem (Niederlande), die Akzo Nobel Chemicals International BV mit Sitz in Amersfoort (Niederlande), die Akzo Nobel Chemicals BV mit Sitz in Amersfoort (Niederlande) und die Akzo Nobel Functioal Chemicals BV mit Sitz in Amersfoort (Niederlande) haben am 2. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C. R. A. Swaak und J. de Gou.

Die Klägerinnen beantragen,

die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nach Artikel 230 EG zu überprüfen;

die angefochtene Entscheidung nach Artikel 231 EG für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/E-2/37.533 — Cholinchlorid) an, mit der festgestellt wurde, dass sie an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung des Marktes und der Vereinbarung von Maßnahmen gegen Wettbewerber im Cholinchloridsektor des EWR teilgenommen hatten, und mit der eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen eine Verletzung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) geltend, soweit die Kommission auch die Akzo Nobel NV, die Dachgesellschaft der Akzo Nobel Gruppe, für die Zuwiderhandlung verantwortlich mache. Die Akzo Nobel NV habe keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften.

Außerdem übersteige die Höhe der gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße für eine von ihnen die Grenze von 10 % ihres Umsatzes. Die Kommission hätte nach Ansicht der Klägerinnen die Haftung jeder einzelnen Gesellschaft beschränken müssen.

Schließlich sei die Begründungspflicht verletzt. Die Kommission habe ihre Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Akzo Nobel NV auf eine fehlerhafte Begründung gestützt und nicht angegeben, warum sie bei der Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung bei einer der Klägerinnen über die Grenze von 10 % des Umsatzes hinausgegangen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


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