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Document C2005/143/68

    Rechtssache T-35/05: Klage der Elisabeth Agne-Dapper u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

    ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 35–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    11.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/35


    Klage der Elisabeth Agne-Dapper u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

    (Rechtssache T-35/05)

    (2005/C 143/68)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Elisabeth Agne-Dapper, wohnhaft in Schoorl (Niederlande), und 172 andere haben am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwalt Georges Vandersanden sowie die Rechtsanwältinnen Laure Levi und Aurore Finchelstein.

    Die Kläger beantragen,

    1.

    die Klage einschließlich der darin enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären;

    2.

    folglich ihre Ruhegehaltsabrechnungen vom Mai 2004 aufzuheben mit der Folge, dass ein auf die Hauptstadt ihrer Wohnsitzstaaten bezogener Berichtigungskoeffizient oder zumindest ein Berichtigungskoeffizient zur Anwendung gelangt, der die Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten an den Orten angemessen widerspiegelt, an denen die Kläger vermutlich ihre Ausgaben bestreiten, und der damit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit gerecht wird;

    3.

    der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache seien alle Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand getreten seien. Sie fechten die Übergangsregelung an, die bis zur Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (1) eingeführt worden sei, soweit sich diese Regelung auf eine neue Berechnung der Berichtigungskoeffizienten „Versorgungsbezüge“ stütze, die sich nicht mehr nach der Hauptstadt richte, sondern nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat, in dem der Empfänger der Versorgungsbezüge nachweislich seinen ersten Wohnsitz habe.

    Zur Begründung ihrer Ansprüche machen die Kläger zunächst geltend, dass die genannte Verordnung auf eine fehlerhafte Begründung gestützt sei, soweit weder der verstärkte Zusammenschluss der Gemeinschaft, noch die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, noch die Schwierigkeit, den tatsächlichen Wohnsitz von Ruhegehaltsempfängern zu überprüfen, als Grundlage für die fragliche Übergangsbestimmung dienen könnten.

    Außerdem seien hier die Grundsätze der Gleichheit, der Rechtssicherheit, der Rückwirkung erworbener Rechte und des Vertrauensschutzes verletzt.


    (1)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.


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