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Document C2005/143/29

    Rechtssache C-133/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 21. März 2005

    ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 20–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    11.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/20


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 21. März 2005

    (Rechtssache C-133/05)

    (2005/C 143/29)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. März 2005 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist D. Martin, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2000/78 (1) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in innerstaatlichem Recht verletzt, indem sie bis zum 2. Dezember 2003 nicht die/nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um auf Bundesebene die Bestimmungen betreffend Diskriminierung wegen Behinderung, im übrigen auf Landesebene mit Ausnahme der Länder Wien und Niederösterreich alle Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen, erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

    2.

    der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente:

    Die Republik Österreich hat die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie auf Bundesebene bezüglich der Bestimmungen betreffend Diskriminierung wegen Behinderung, im übrigen auf Landesebene mit Ausnahme der Länder Wien und Niederösterreich insgesamt nicht ergriffen, beziehungsweise der Kommission noch nicht mitgeteilt.


    (1)  ABl. L 303, S. 16.


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