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Document C2005/143/26

Rechtssache C-127/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 21. März 2005

ABl. C 143 vom 11.6.2005, p. 18–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/18


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 21. März 2005

(Rechtssache C-127/05)

(2005/C 143/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. März 2005 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M.-J. Jonczy und N. Yerell vom Juristischen Dienst der Kommission.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) verstoßen hat, dass es die Pflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, darauf beschränkt hat, dies zu tun, „soweit es in der Praxis vertretbar ist“;

2.

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage der Kommission richtet sich gegen Section 2 (1) des Health and Safety at Work Act 1974, wonach jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und das Wohlergehen aller seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen, „soweit es in der Praxis vertretbar ist“. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Beschränkung der Pflicht des Arbeitgebers mit Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG (im Folgenden: Richtlinie) unvereinbar sei.

Die Kommission trägt Folgendes vor:

i.

Artikel 5 Absatz 1 erlege dem Arbeitgeber Verantwortung hinsichtlich aller Ereignisse auf, die für die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer nachteilig seien, wenn nicht die ganz besonderen Umstände im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 geltend gemacht werden könnten.

ii.

Dies werde u. a. durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie und dadurch bestätigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Einbeziehung einer Klausel „soweit es in der Praxis vertretbar ist“ ausdrücklich abgelehnt habe.

iii.

Im Gegensatz dazu erlaubten es die Gesetze des Vereinigten Königreichs (so wie sie von den nationalen Gerichten ausgelegt würden) einem Arbeitgeber, sich der Verantwortung zu entziehen, wenn er nachweisen könne, dass das für zusätzliche Maßnahmen zu erbringende Opfer, sei es in finanzieller oder zeitlicher Hinsicht oder wegen der Schwierigkeiten, in einem groben Missverhältnis zu dem Risiko stehe.

iv.

Diese „Abwägung“ werde von den nationalen Gerichten offenbar in allen Fällen vorgenommen und nicht nur in den außergewöhnlichen Fällen, die von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie erfasst würden.

v.

Ferner erlaube die Wertung, ob etwas „in der Praxis vertretbar“ sei, dem Arbeitgeber, Kostengesichtspunkte (in finanzieller Hinsicht) in seine Überlegungen einzubeziehen, was Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie in der Auslegung, wie sie sich aus ihrer 13. Begründungserwägung ergebe, widerspreche.


(1)  ABl. L 183, S. 1.


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