This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2005/141/10
Call for Proposals (No VIII-2006/01) — Budget line 4020 ‘Contributions to European political parties’
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Nr. VIII-2006/01) — Haushaltslinie 4020 „Zuschüsse an europäische Parteien“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Nr. VIII-2006/01) — Haushaltslinie 4020 „Zuschüsse an europäische Parteien“
ABl. C 141 vom 10.6.2005, p. 19–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
10.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/19 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN (Nr. VIII-2006/01)
Haushaltslinie 4020 „Zuschüsse an europäische Parteien“
(2005/C 141/10)
1. ANGESTREBTE ZIELE
1.1 Kontext
Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1) die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Parteien vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
1.2 Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Gemäß Artikel 2 der vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 29. März 2004 beschlossenen Regelung mit den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (2) veröffentlicht das Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene“. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2006 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.12.2006.
2. KRITERIEN UND BELEGE
2.1. Zulässigkeit der Anträge
Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Vorschläge, die gemäß dem in Anlage 1 der oben erwähnten Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelt und bei denen die weiter unten genannten Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge eingehalten wurden.
2.2. Kriterien für die Zuschussfähigkeit
Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung genannten Voraussetzungen erfüllen; sie muss:
a) |
in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit besitzen; |
b) |
in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht haben; |
c) |
insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, beachten, d.h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; |
d) |
an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet haben, dies zu tun. |
Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 93 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) genannt sind.
2.3. Auswahlkriterien
Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.
2.4 Zuteilungskriterien
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2006 wie folgt unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Zulässigkeit und Förderungswürdigkeit sowie der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:
— |
15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt; |
— |
85 % werden unter den Parteien aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt. |
2.5 Einzureichende Belege
Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:
a) |
das Original des Antragsschreibens; |
b) |
das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anlage 1 der Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthalten ist; |
c) |
eine Kopie der Satzung der politischen Partei; |
d) |
eine amtliche Registrierungsbescheinigung; |
e) |
einen aktuellen Nachweis des Bestehens der politischen Partei; |
f) |
die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Verwaltungsrates (Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden politischen Partei); |
g) |
die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 b), c), d) und Artikel 10 Absatz 1 b) der Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung genannten Bedingungen erfüllt (4); |
h) |
das Programm der politischen Partei; |
i) |
den Jahresabschluss für 2005, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle (2); |
j) |
den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (1.1.2006 bis 31.12.2006) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen. |
3. MODALITÄTEN DER GEMEINSCHAFTSFINANZIERUNG
Für das Haushaltsjahr 2006 wurde das Budget auf insgesamt 8 594 000 EUR festgelegt.
Der Höchstbetrag der vom Parlament gewährten Finanzhilfe darf 75 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Partei.
Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) (5) und den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (6)festgelegten Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der ein Muster der Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist.
4. VERFAHREN
4.1 Frist und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge
Der Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge wird auf den 15.11.2005 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingehenden Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Vorschläge müssen:
— |
auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden; |
— |
unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden; |
— |
im doppelten Umschlag übermittelt werden. Die beiden Umschläge werden verschlossen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen: „AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — Finanzhilfen 2006 an die politischen Parteien auf europäischer Ebene — DARF VON DER POSTSTELLE ODER ANDEREN NICHT BEFUGTEN PERSONEN NICHT GEÖFFNET WERDEN“. Wenn selbstklebende Umschläge verwendet werden, so werden diese mit Klebebändern verschlossen, die mit der Unterschrift des Absenders überschrieben werden. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation; |
— |
spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Zeitpunkt des Fristablaufs entweder auf dem Postwege per Einschreiben, wobei der Poststempel maßgebend ist, oder per Bote gegen Quittung, die von der Poststelle des in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Arbeitsorts des Europäischen Parlaments mit Datum versehen wird, verschickt werden. Die Einreichung durch einen Boten muss bis spätestens 12.00 Uhr am Tag des Fristablaufs erfolgen. |
Ein durch Privatpost übermittelter Vorschlag gilt als durch Boten zugestellt.
Der Antragsteller muss sich vergewissern, dass sein Vorschlag spätestens um 12.00 Uhr am Tag des ristablaufs in der Poststelle des Europäischen Parlaments an der unten angegebenen Adresse eingereicht und eine Quittung ausgestellt wurde.
Der äußere Umschlag trägt die folgende Anschrift:
Europäisches Parlament |
Dienststelle Amtliche Post |
Gebäude KAD 00D008 |
L-2929 Luxemburg |
Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.
Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:
An den Präsidenten des Europäischen Parlaments |
z.Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen |
KAD 3B001 |
L-2929 Luxemburg |
4.2 Zeitplan für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms
Der Zeitraum, während dessen ein Anspruch auf Mitfinanzierung der Ausgaben im Rahmen des Verwaltungshaushaltsplans der politischen Parteien auf europäischer Ebene für 2006 besteht, erstreckt sich von 1.1.2006 bis zum 31.12.2006.
4.3 Verfahren und Zuteilungsfrist
Für den Erhalt durch das Europäische Parlament und die Zuteilung der Finanzhilfen an die europäischen politischen Parteien gelten die folgenden Verfahren und Fristen:
a) |
Erhalt und Registrierung durch das Parlament (spätestens 15.11.2005); |
b) |
Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl- und Beurteilungskriterien geprüft; |
c) |
Annahme des endgültigen Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments (vorgesehen vor dem 15.2.2006) und Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis; |
d) |
Unterzeichnung einer Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss (vorgesehen vor dem 15.3.2006); |
e) |
Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (15 Tage nach Unterzeichnung der Vereinbarung). |
4.4 Zusätzliche Informationen
Die folgenden Texte sind auf der Internetseite des EP verfügbar: http://www.europarl.eu.int/tenders/default.htm:
a) |
Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung; |
b) |
Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2004/2003; |
c) |
Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe; |
d) |
Mustervereinbarung. |
Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten: Hbetz@europarl.eu.int.
(1) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
(2) ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1.
(4) Einschließlich der in Artikel 3 b) erster Unterabsatz und Artikel 10 Absatz 1 b genannten gewählten Mitglieder
(5) Es sei denn, die politische Partei auf europäischer Ebene wurde während des laufenden Jahres gegründet
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.