EUR-Lex Hozzáférés az európai uniós joghoz

Vissza az EUR-Lex kezdőlapjára

Ez a dokumentum az EUR-Lex webhelyről származik.

Dokumentum 52005XX0601(01)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP M.2621 — SEB/Moulinex (nach Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

ABl. C 134 vom 1.6.2005., 12—12. o. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/12


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP M.2621 — SEB/Moulinex

(nach Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2005/C 134/06)

Am 13 November 2001 ging bei der Kommission eine Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) ein, wonach das französische Unternehmen SEB die teilweise Übernahme des französischen Unternehmens Moulinex beabsichtigt. Am 8. Januar 2002 beschloss die Kommission, keine Einwände zu erheben und vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen, die Bestandteil der Entscheidung waren, das angemeldete Vorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Das Vorhaben wurde somit, was seine Wirkungen außerhalb Frankreichs angeht, gemäß den Artikeln 6 (1) b) und 6 (2) der Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die den französischen Markt betreffenden Aspekte des Vorhabens wurden von der Kommission gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung auf Antrag der französischen Wettbewerbsbehörden am 8. Januar 2002 zur Prüfung an die französischen Behörden verwiesen.

Mit Urteil vom 3. April 2003 hob das Gericht erster Instanz die Genehmigungsentscheidung der Kommission für fünf Länder (Finnland, Irland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich) auf, für die keine Abhilfemaßnahmen vorgelegt worden waren. Anschließend wurde das Prüfverfahren in der ersten Phase wieder aufgenommen.

Nach Artikel 10 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung wurde die Anmeldung somit am 3. April 2003 wirksam und die Fristen begannen ab diesem Tag zu laufen.

Am 23. Mai 2003 stellte die Kommission fest, dass die von SEB angebotenen Verpflichtungserklärungen nicht ausreichten, um die ernsten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen, und eröffnete mit einer Entscheidung gemäß Artikel 6 (1) c) der Fusionskontrollverordnung das förmliche Prüfverfahren.

Das Verfahren wurde nach einer am 19. Juni 2002 ergangenen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 11 der Fusionskontrollentscheidung ausgesetzt. Nach Erteilung vollständiger Auskünfte seitens der SEB wurde das Verfahren am 1. August 2003 fortgesetzt. Demnach muss eine Entscheidung gemäß Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung spätestens am 25. November 2003 ergehen. Wie sich verschiedenen eingehenden Marktuntersuchungen entnehmen lässt, waren keine weiteren Verpflichtungen als die, die im ersten Verfahren angeboten worden waren, erforderlich, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern. Daher ist an die beteiligten Unternehmen keine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden.

Das Recht auf Anhörung wurde im vorliegenden Fall gewahrt.

Brüssel, den 4. November 2003

Serge DURANDE


Az oldal tetejére