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Document 52005XC0521(04)

Notifizierung der Berufsbezeichnung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 123 vom 21.5.2005, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

21.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/6


Notifizierung der Berufsbezeichnung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

(2005/C 123/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, bestimmt in Artikel 18a, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitteilen, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Deutschland hat eine Änderung der Berufsbezeichnung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, mitgeteilt.

Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/452/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG und zuletzt durch Anhang II der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und durch die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, wird wie folgt geändert:

(1)

der Eintrag für Deutschland lautet:

„Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger“


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