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Document C2005/106/71

    Rechtssache T-70/05: Klage der European Dynamics S. A. gegen die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, eingereicht am 14. Februar 2005

    ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 35–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/35


    Klage der European Dynamics S. A. gegen die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, eingereicht am 14. Februar 2005

    (Rechtssache T-70/05)

    (2005/C 106/71)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Die European Dynamics S. A. mit Sitz in Athen (Griechenland) hat am 14. Februar 2005 eine Klage gegen die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt N. Korogiannakis.

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der EMSA, mit der ihr Angebot als nicht erfolgreich bewertet und der Auftrag an den erfolgreichen Unternehmer vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

    alle späteren Entscheidungen der EMSA, die mit den im vorliegenden Verfahren streitigen Angeboten in Zusammenhang stehen, für nichtig zu erklären;

    die EMSA zur Tragung der Prozesskosten der Klägerin und der anderen Kosten und Auslagen zu verurteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstanden sind, auch wenn die Klage abgewiesen wird.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Das klagende Unternehmen hat Angebote für die Ausschreibungen EMSA C-1/0104-2004 (1) und EMSA C.2/06/04 (2) der EMSA für die Validierung und weitere Entwicklung des SafeSeaNet sowie für eine Datenbank, ein Netzwerk und ein Managementsystem für Unfälle in der Seefahrt eingereicht. Mit den angefochtenen Entscheidungen wurden ihre Angebote abgelehnt und die Aufträge an einen anderen Bieter vergeben.

    Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin zunächst geltend, die beklagte Agentur habe gegen Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie mit erheblicher Verzögerung gehandelt und auf die Informationsersuchen der Bieter vor Einreichung der Angebote keine hinreichenden Antworten gegeben habe. Die Beklagte habe sich mit der Begründung, die Fragen der Klägerin seien nicht rechtzeitig eingereicht worden, geweigert, diese zu beantworten, obwohl sie indirekt eingestanden habe, dass technische Probleme in ihrem eigenen Verantwortungsbereich den Empfang der Fragen verhindert hätten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie in der Lage gewesen wäre, ein wettbewerbsfähigeres Angebot einzureichen, wenn die Beklagte ihre Fragen rechtzeitig und sorgfältig beantwortet hätte.

    Die Klägerin rügt außerdem, die Beklagte habe gegen die Haushaltsordnung (3) und Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 (4) verstoßen, indem sie Bewertungskriterien verwendet habe, insbesondere die frühere Erfahrung der Bieter, die in der Ausschreibung weder näher beschrieben noch enthalten gewesen seien.

    Ferner habe die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters dem der Klägerin überlegen gewesen sei. Insoweit sei keine im Voraus festgelegte, objektive Methode zur Bewertung ihres Angebots angewandt worden, die verwendeten Kriterien hätten ganz im Gegenteil Raum für subjektive Bewertungen gelassen, und schließlich habe es keine klaren und objektiven Bewertungsmaßstäbe gegeben.

    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe es versäumt, sachdienliche Informationen und hinreichende Gründe für ihre Handlungen anzugeben, indem sie auf die berechtigten und rechtzeitigen Fragen der Klägerin nicht geantwortet habe.


    (1)  ABl. 2004/S 126-106254.

    (2)  ABl. 2004/S 128-108027.

    (3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.

    (4)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209 vom 24.07.1992, S. 1.


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