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Document C2005/106/70
Case T-69/05: Action brought on 11 February 2005 by European Dynamics S.A. against the European Food Safety Authority
Rechtssache T-69/05: Klage der European Dynamics S. A. gegen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, eingereicht am 11. Februar 2005
Rechtssache T-69/05: Klage der European Dynamics S. A. gegen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, eingereicht am 11. Februar 2005
ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 34–34
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
30.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/34 |
Klage der European Dynamics S. A. gegen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, eingereicht am 11. Februar 2005
(Rechtssache T-69/05)
(2005/C 106/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Die European Dynamics S. A. mit Sitz in Athen (Griechenland) hat am 11. Februar 2005 eine Klage gegen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt N. Korogiannakis.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der EFSA, mit der ihr Angebot als nicht erfolgreich bewertet und der Auftrag an den erfolgreichen Unternehmer vergeben wurde, sowie alle späteren, damit zusammenhängenden Entscheidungen der EFSA für nichtig zu erklären; |
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die EFSA zur Tragung der Prozesskosten der Klägerin und der anderen Kosten und Auslagen zu verurteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstanden sind, auch wenn die Klage abgewiesen wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das klagende Unternehmen reichte ein Angebot für die Ausschreibung EFSA/IT/00012 (1) der EFSA für Software und Dienstleistungen zur Einrichtung eines Extranet zwischen den nationalen Agenturen der Mitgliedstaaten, der EFSA und der Europäischen Kommission ein. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ihr Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben.
Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe gegen die Haushaltsordnung (2) und Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 (3) verstoßen, indem sie Bewertungskriterien verwendet habe, die in der Ausschreibung nicht richtig beschrieben worden seien. Dadurch, dass die EFSA die Meinung von leitenden Angestellten von Kunden des Bieters ohne weitere Nachprüfungen und Kontrollen übernommen habe, habe sie einen Teil ihrer Bewertungsbefugnisse auf Dritte übertragen. Nach der Richtlinie 92/50 könne die Zufriedenheit der Kunden eines Bieters aber nicht zu seinem Ausschluss führen, sondern nur als „Zuschlagskriterium“ berücksichtigt werden.
Die Klägerin trägt außerdem vor, die Beklagte habe bei der Bewertung ihres Angebots einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie bezweifelt bestimmte Aussagen, die im Bericht des Bewertungsausschusses enthalten gewesen seien, wonach einer der Kunden der Klägerin das von ihr angebotene Produkt weder gekauft noch benutzt habe und ein anderes Gemeinschaftsorgan mit ihrem Produkt nicht zufrieden gewesen sei. Außerdem sei die von der EFSA während des Bewertungsverfahrens angewandte Methode, die aus bloßen Telefongesprächen ohne offizielle Anfragen oder Überprüfung der erhaltenen Informationen bestanden habe, unzureichend gewesen und habe schon für sich allein genügt, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begründen.
Schließlich habe die Beklagte unter Verstoß gegen Artikel 253 EG keine ausreichenden Gründe für ihre Entscheidung angegeben.
(1) ABl. 2004/S 153-132262.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.
(3) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209 vom 24.07.1992, S. 1.