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Document C2005/106/33

Rechtssache C-97/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2005 in Sachen Mohamed Gattoussi gegen Stadt Rüsselsheim.

ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/17


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2005 in Sachen Mohamed Gattoussi gegen Stadt Rüsselsheim.

(Rechtssache C-97/05)

(2005/C 106/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Verwaltungsgericht Darmstadt ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 25. Januar 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Februar 2005, in Sachen Mohamed Gattoussi gegen Stadt Rüsselsheim, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Entfaltet Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien (ABI. L 97 vom 30.03.1998) aufenthaltsrechtliche Wirkung?

Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 1. bejaht wird:

2.

Kann aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien eine aufenthaltsrechtliche Position abgeleitet werden, die einer Befristung des Aufenthaltsrechts entgegensteht, wenn ein tunesischer Staatsangehöriger im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht und im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt?

Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 2. bejaht wird:

3.

Kann zur Bestimmung der sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien ergebenden aufenthaltsrechtlichen Position auf einen Zeitpunkt nach Erlass der ausländerrechtlichen Befristungsverfügung abgestellt werden?

Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 3. bejaht wird:

4.

Ist zur Konkretisierung des Vorbehalts der Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates auf die zu Art. 39 Abs. 3 EG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen?


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