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Document C2005/106/02

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England and Wales) Civil Division [Vereinigtes Königreich]): Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma „Villa Holidays Bal-Inn Villa“ u. a. (Brüsseler Übereinkommen — Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens — Artikel 2 — Zuständigkeit — Unfall in einem Drittstaat — Körperlicher Schaden — Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat — Einrede des Forum non conveniens — Unvereinbarkeit mit dem Brüsseler Übereinkommen)

ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 1. März 2005

in der Rechtssache C-281/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England and Wales) Civil Division [Vereinigtes Königreich]): Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma „Villa Holidays Bal-Inn Villa“ u. a. (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Einrede des Forum non conveniens - Unvereinbarkeit mit dem Brüsseler Übereinkommen)

(2005/C 106/02)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-281/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Court of Appeal (England and Wales) Civil Division (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 5. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2002, in dem Verfahren Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma „Villa Holidays Bal-Inn Villa“, Mammee Bay Resorts Ltd, Mammee Bay Club Ltd, The Enchanted Garden Resorts & Spa Ltd, Consulting Services Ltd, Town & Country Resorts Ltd hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans und A. Rosas sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 1. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

 

Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung verwehrt einem Gericht eines Vertragsstaats, seine Zuständigkeit nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit der Begründung zu verneinen, dass ein Gericht eines Nichtvertragsstaats geeigneter ist, um über den betreffenden Rechtsstreit zu befinden, selbst wenn keine Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats in Betracht kommt oder das Verfahren keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat aufweist.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


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