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Documento C2005/082/30

    Rechtssache C-43/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 3. Februar 2005

    ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 14/14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/14


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 3. Februar 2005

    (Rechtssache C-43/05)

    (2005/C 82/30)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Denis Martin und Herr Horstpeter Kreppel, mit Zustellungsanschrift in Luxembourg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, wie folgt zu entscheiden:

    1.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2000/78 des Rates (1) vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in innerstaatlichem Recht verletzt, indem sie bis zum 2. Dezember 2003 nicht die/nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften mitgeteilt hat. Diese Feststellung betrifft nicht die Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters.

    2.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters sei für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht abgelaufen. Die Umsetzungsfrist hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Richtlinie sei am 2. Dezember 2003 abgelaufen.


    (1)  ABl. L 303, S. 16


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