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Document C2005/082/08

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Arbeitnehmerschutz — Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer — Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt)

    ABl. C 82 vom 2.4.2005, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/4


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Vierte Kammer)

    vom 16. Dezember 2004

    in der Rechtssache C-358/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt)

    (2005/C 82/08)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache C-358/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. August 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und H. Kreppel) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 16. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Republik Österreich hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), verletzt, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie im Land Kärnten nachzukommen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


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