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Document C2005/069/45

Rechtssache T-18/05: Klage der IMI plc, der IMI Kynoch Ltd und der Yorkshire Copper Tube gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Januar 2005

ABl. C 69 vom 19.3.2005, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/25


Klage der IMI plc, der IMI Kynoch Ltd und der Yorkshire Copper Tube gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Januar 2005

(Rechtssache T-18/05)

(2005/C 69/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Die IMI plc mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich), die IMI Kynoch Ltd mit Sitz in Birmingham (Vereinigtes Königreich) und die Yorkshire Copper Tube mit Sitz in Liverpool (Vereinigtes Königreich) haben am 19. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte M. Struys und D. Arts.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004, am 20. Oktober 2004 im schriftlichen Verfahren geändert, in der Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre, soweit er die in Artikel 1 Buchstaben h, i und j genannten Gesellschaften betrifft, und Artikel 2 Buchstabe f dieser Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die für die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen zu ermäßigen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch mehrere Unternehmen der Branche der Kupfer-Installationsrohre fest. Die Zuwiderhandlung umfasste drei getrennte Erscheinungsformen: Vereinbarungen zwischen den so genannten SANCO-Herstellern, Vereinbarungen zwischen den so genannten WICU- und Cuprotherm-Herstellern und Absprachen in der erweiterten Gruppe der Hersteller von Kupferinstallationsrohren. Wie in der Entscheidung ausgeführt wird, kannten die Klägerinnen die SANCO-, WICU- oder Cuprotherm-Vereinbarungen nicht, und sie konnten diese vernünftigerweise auch nicht vorhersehen.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend. Die Kommission habe durch die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung einige der Unternehmen begünstigt. Die Klägerinnen hätten als letzte der Gesellschaften ein Auskunftsverlangen erhalten und hätten deshalb als Letzte die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt, was zu einer Ermäßigung der Geldbuße von nur 10 % geführt habe.

Darüber hinaus sei die Feststellung der Kommission, dass die SANCO-Vereinbarungen nicht wesentlich enger gewesen seien als die Absprachen in der erweiterten Gruppe, fehlerhaft. Die fehlende Differenzierung bei der Höhe der Geldbuße zwischen Teilnehmern an der SANCO-Vereinbarung und Teilnehmern der erweiterten Gruppe von Herstellern verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz, dass die Verantwortung für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht höchstpersönlicher Natur sei.

Die Klägerinnen wenden sich außerdem gegen die Schlussfolgerung, dass für sie und die Hersteller, die an der erweiterten Absprache und an der WICU- und Cuprotherm-Vereinbarung teilgenommen hätten, die gleiche Geldbuße festzusetzen sei. Diese Schlussfolgerung verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Grundsatz, dass die Verantwortung für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht höchstpersönlicher Natur sei; die Entscheidung sei in diesem Punkt auch nicht ausreichend begründet.

Darüber hinaus habe die Kommission gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen und einen offenkundigen Irrtum begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen ohne Unterbrechung an den Vereinbarungen teilgenommen hätten, während in Bezug auf andere Unternehmen die Kontinuität nicht habe belegt werden können. Die Situation der Klägerinnen sei mit der dieser anderen Unternehmen identisch. Auch sei in dieser Hinsicht ihr Recht auf Verteidigung verletzt worden, da die Kommission ihrer Entscheidung Fakten zugrunde gelegt habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht berücksichtigt worden seien.

Schließlich verletze die Festsetzung der Höhe der Geldbußen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


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