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Document C2005/069/21

Rechtssache C-25/05 P: Rechtsmittel der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-402/02, August Storck KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 26. Januar 2005 (Fax: 24.01.05)

ABl. C 69 vom 19.3.2005, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/10


Rechtsmittel der August Storck KG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-402/02, August Storck KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 26. Januar 2005 (Fax: 24.01.05)

(Rechtssache C-25/05 P)

(2005/C 69/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die August Storck KG hat am 26. Januar 2005 (Fax: 24.01.05) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-402/02, August Storck KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Ilse Rohr, Dr. Heidi Wrage-Molkenthin und Dr. Tim Reher, CMS Hasche Sigle, Stadthausbrücke 1-3, D-20355 Hamburg.

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

das Urteil T-402/02 des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 (1) aufzuheben;

2.

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

3.

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

1.   Verstoß gegen Art. 7 (1) b) VO 40/94

Das Gericht hat rechtsirrig verlangt, dass sich die angemeldete Marke von anderen vergleichbaren Marken in dem betreffenden Warensektor wesentlich unterscheidet. Die Unterscheidungskraft der Marke ist jedoch aus ihr selbst heraus zu beurteilen, unabhängig von eventuellen ähnlichen Marken im Markt.

Das Allgemeininteresse oder ein Freihaltebedürfnis ist jedenfalls im Rahmen der Vorschrift des Artikels 7 (1) b) VO 40/94 nicht zu berücksichtigen. Die Monopolisierung der Marke ist als solche vom Markenrecht gewollt. Für eine ungerechtfertigte Monopolisierung bestehen keine Anhaltspunkte.

Sonstige Eintragungshindernisse, im Rahmen derer ein Allgemeininteresse zu berücksichtigen sein könnte, hat das Amt nicht angeführt, insbesondere nicht die Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 (1) d)-j) VO 40/94.

Die angemeldete Marke besitzt ursprüngliche Unterscheidungskraft. Dass der Verbraucher die Marke als Bonbonverpackung erkennt, verhindert nicht ihre gleichzeitige Funktion als Herkunftshinweis. Der Form- und Farbmarke kommt gerade dort, wo sich der Verbraucher – wie im Süßwarenmarkt - einem sehr großen Angebot gegenüber sieht, eine Signal- und Wiedererkennungsrolle zu.

2.   Verstoß gegen Art. 74 (1) Satz 1 VO 40/94

Das Amt hätte entgegen der Auffassung des Gerichts ermitteln und darlegen müssen, welche ähnlichen oder identischen Marken es auf dem Markt nach seiner Behauptung gibt, wenn es damit die Ablehnung der Markeneintragung begründen will. Das Amt darf keine Tatsachen als Entscheidungsgrundlage heranziehen, die ihm nicht vorliegen und die es lediglich vermutet. Wenn das Amt es – entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin – für erforderlich hält, die Unterscheidungskraft der Marke an auf dem Markt befindlichen Bonbonverpackung zu messen, muss es diese Marktlage ermitteln.

3.   Verstoß gegen Art. 73 VO 40/94

Das Amt hat angeblich auf dem Markt vorgefundene ähnliche Bonbonverpackungen zur Begründung dafür herangezogen, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Die Rechtsmittelführerin hatte keine Gelegenheit, sich zu diesen angeblich im Markt befindlichen Bonbonverpackungen zu äußern, weil diese vom Amt nicht vorgelegt wurden.

Dadurch wurde ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

4.   Verstoß gegen Art. 7 (3) VO 40/94

Die angemeldete Marke hat zumindest aufgrund ihrer umfangreichen Benutzung in der EG Unterscheidungskraft erlangt. Die Nachweise zu den Verkaufsmengen und den Werbeausgaben für die mit der Marke gekennzeichneten Produkte hätten auch ohne die vom Amt verlangten Vergleichszahlen zum Gesamt-Bonbonmarkt berücksichtigt werden müssen.

Der Nachweis der durch die Markenbenutzung erlangten Unterscheidungskraft muss – entgegen der Ansicht des Amtes und des Gerichts – nicht für sämtliche Mitgliedsstaaten der EG erbracht werden. Wegen des Ziels der Schaffung eines einheitlichen Marktes aller Mitgliedsstaaten der EG ist auf die Verbreitung und Bekanntheit der angemeldeten Marke innerhalb des Gebiets der EG ohne Berücksichtigung nationaler Grenzen abzustellen. Deshalb sind die von der Rechtsmittelführerin erbrachten Benutzungsnachweise ausreichend für die Feststellung der Unterscheidungskraft der Marke in der EG.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


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