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Document 52005XC0203(01)

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Frankreich im innerfranzösischen LinienflugverkehrText von Bedeutung für den EWR

ABl. C 27 vom 3.2.2005, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/6


Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Frankreich im innerfranzösischen Linienflugverkehr

(2005/C 27/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, die im Linienflugverkehr zwischen Aurillac und Paris (Orly) auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 79 vom 30. März 2004 veröffentlicht wurden, zu ändern.

2.   Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestfrequenzen

Die Flüge sind mindestens wie folgt durchzuführen:

montags bis freitags (außer an Feiertagen) zwei Hin- und Rückflüge täglich an 220 Tagen im Jahr,

sonntags ein Hin- und Rückflug während 40 Wochen im Jahr.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Paris (Orly) und Aurillac durchzuführen.

Fluggerät und Sitzplatzangebot

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine mit Turboprop- oder Strahltriebwerk und mindestens 40 Sitzen durchzuführen.

Flugpläne

An den Tagen, an denen zwei Hin- und Rückflüge stattfinden müssen, sind die Flugpläne so zu gestalten, dass Geschäftsreisende die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sieben Stunden in Aurillac oder acht Stunden in Paris durchführen können.

Vermarktung

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

Kontinuität der Flüge

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.

Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

3.   Auf dem Flughafen Paris (Orly) sind für die Bedienung der Strecke Aurillac — Paris (Orly) im Linienflugverkehr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, Zeitnischen reserviert worden. Weitere Auskünfte zu diesen Zeitnischen können von Luftfahrtunternehmen, die an der Bedienung dieser Strecke interessiert sind, beim Koordinator der Pariser Flughäfen eingeholt werden.


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