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Document C2005/006/88

Rechtssache T-441/04: Klage des Jean-Claude Heyraud gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. November 2004

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 45–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/45


Klage des Jean-Claude Heyraud gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. November 2004

(Rechtssache T-441/04)

(2005/C 6/88)

Verfahrenssprache: Französisch

Jean-Claude Heyraud, wohnhaft in Brüssel, hat am 2. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission über die Erstellung des Verzeichnisses der im Beförderungsjahr 2003 im Zweitverfahren nach Besoldungsgruppe A 3 beförderten Beamten und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger in dieser Rechtssache ist Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und wendet sich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, ihn im Beförderungsjahr 2003 im Zweitverfahren nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu befördern.

Zur Begründung seiner Anträge macht er einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend.

Er führt dazu aus, dass die Kommission eine „Vereinheitlichung“ der von den Generaldirektionen und Dienststellen an die beförderungsfähigen Beamten des mittleren Managements vergebenen Verdienstpunkte vorgenommen habe, um die nach dem Statut vorgeschriebene vergleichende Prüfung der Verdienste vorzunehmen. Die vereinheitlichte Note werde in Bezug auf die Verdienstpunkte festgesetzt, die den Beamten der Besoldungsgruppe A 4, die im Zweitverfahren für eine Beförderung nach A 3 in Betracht kämen, im Durchschnitt zugeteilt worden seien.

Die von der Kommission angewandte Methode sei nur dann sachgerecht, wenn die Berechnung des Durchschnitts auf der Basis einer ausreichenden Zahl von beförderungsfähigen Beamten vorgenommen werde. Da der Kläger jedoch der einzige A 4-Beamte seiner Dienststelle sei, der im Beförderungsjahr 2003 im Zweitverfahren für eine Beförderung in Betracht komme, sei ihm eine vereinheitlichte Note von 100 erteilt worden, ohne dass seine Verdienste und die besonderen Kriterien berücksichtigt worden seien, die seine Dienststelle bei der Festsetzung der Verdienstpunkte anwende.


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