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Document C2005/006/78

Rechtssache T-399/04: Klage der Scandlines Sverige AB gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Oktober 2004

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 40–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/40


Klage der Scandlines Sverige AB gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Oktober 2004

(Rechtssache T-399/04)

(2005/C 6/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Scandlines Sverige AB mit Sitz in Helsingborg, Schweden, hat am 7. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. Vajda, QC, R. Azelius und K. Azelius.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 2004 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 2. Juli 1997 zurückgewiesen wurde;

die Sache an die Kommission zur neuerlichen Prüfung im Licht des Urteils des Gerichts zurückzuverweisen;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin die Kosten dieses Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei ein schwedisches Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin bestehe, Hafenagent eines Fährenbetreibers zu sein. Sie habe bei der Kommission gegen die Helsingborgs Hamn AB (HHAB) Beschwerde erhoben, ein Unternehmen, das für die Verwaltung des Hafens in Helsingborg in Schweden und für die Festsetzung von Hafenabgaben verantwortlich sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die HHAB von ihr übermäßig hohe Hafenabgaben gefordert und somit ihre beherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 82 EG missbräuchlich ausgenutzt habe. Mit der angefochtenen Entscheidung sei diese Beschwerde zurückgewiesen worden.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission zu Unrecht die unverhältnismäßige Höhe der Hafenabgaben für Fährenbetreiber verneint habe. Die Kosten-Preis-Analyse der Kommission zeige, dass die HHAB mit ihrem Fährengeschäft ein Ergebnis in Höhe von mehr als 100 % ihrer Aufwendungen für dieses Geschäft erziele. Nach Auffassung der Klägerin lassen sich solche Ergebnisse nicht unter Wettbewerbsbedingungen erzielen und sind daher unverhältnismäßig, unangemessen und missbräuchlich. Mit der Zurückweisung dieser Schlussfolgerung habe die Kommission den Begriff „Economic Value“ unrichtig angewandt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder die zutreffende Beweislastverteilung außer Betracht gelassen. Außerdem habe die Kommission den Vergleich zwischen den Preisen, die zum einen von Fährenbetreibern und zum anderen von Frachtschiffbetreibern verlangt würden, ebenso wie den zwischen den in Helsingborg und den am anderen Routenende in Elsinore verlangten Preisen zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin bestreitet auch die Behauptung der Kommission, dass es zwischen den Fähren- und Frachtschiffbetreibern keine Preisdiskriminierung im Sinne von Artikel 82 EG gegeben habe. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Leistungen, die die HHAB für diese beiden Branchen erbringe, nicht gleichwertig seien und dass Fährenbetreiber im Wettbewerb nicht benachteiligt würden.

Außerdem sei die Argumentation der Kommission unrichtig, unangemessen und widersprüchlich und verstoße deshalb gegen Artikel 253 EG. Die Klägerin beruft sich auch auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Arti- kel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 und behauptet, die Kommission habe es versäumt, binnen angemessener Zeit eine geeignete Prüfung anzustellen, wodurch sie gegen Artikel 10 EG, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Grundsatz der Sachbehandlung binnen angemessener Zeit verstoßen habe.


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