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Document C2005/006/67

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2004 in der Rechtssache T-55/03, Philippe Brendel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Ernennung — Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe — Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe — Klage auf Schadensersatz)

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 34–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/34


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. Oktober 2004

in der Rechtssache T-55/03, Philippe Brendel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Klage auf Schadensersatz)

(2005/C 6/67)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-55/03, Philippe Brendel, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und F. Clotuche-Duvieusart im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission zur Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, und Ersatz des Schadens, der diesem angeblich entstanden ist, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin – am 26. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission wird verurteilt, für die Differenz zwischen der dem Kläger in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, geschuldeten Besoldung und einer Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, ab 16. April 2001 Verzugszinsen zu zahlen; diese Zinsen sind von den verschiedenen Fälligkeitsterminen, zu denen die Zahlungen jeweils gemäß dem Statut hätten erbracht werden müssen, bis zur vollständigen Zahlung zu berechnen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank während der verschiedenen Abschnitte des genannten Zeitraums für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt worden ist und der um zwei Prozentpunkte erhöht wird.

2.

Der Antrag, ab 16. März 2001 die Differenz zwischen der dem Kläger in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, geschuldeten Besoldung und einer Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, zu zahlen, hat sich erledigt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des Klägers.

5.

Der Kläger trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


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