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Document C2005/006/55

Rechtssache C-457/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 29. Oktober 2004

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 30–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/30


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 29. Oktober 2004

(Rechtssache C-457/04)

(2005/C 6/55)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Oktober 2004 eine Klage gegen das Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind António Caeiros und Gregorio Valero Jordana; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/17/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat;

hilfsweise festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/17/EG verstoßen hat, dass sie die Kommission von diesen Vorschriften nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für Umsetzung der Richtlinie 2003/17/EG sei am 30. Juni 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 76, S. 10.


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