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Document C2005/006/39

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-164/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/17/EG — Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/20


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 18. November 2004

in der Rechtssache C-164/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/17/EG - Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2005/C 6/39)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-164/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. März 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und M. Shotter) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


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