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Document C2005/006/26

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache C-360/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/39/EG — Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer — Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit — Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten — Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung)

ABl. C 6 vom 8.1.2005, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/15


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 28. Oktober 2004

in der Rechtssache C-360/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/39/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten - Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung)

(2005/C 6/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-360/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. August 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und H. Kreppel) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk, P. Kūris und J. Klučka – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


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