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Document C2004/314/03

    Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. September 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03: Axel Springer AG gegen Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG und Hans-Jürgen Weske (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung — Gesellschaftsrecht — Richtlinie 90/605/EWG zur Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG — Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG] — Gesellschaft mit der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bei der alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben — GmbH & Co. KG — Offenlegung der Jahresabschlüsse — Möglichkeit für Dritte, diese Unterlagen einzusehen — Begriff des Dritten — Einbeziehung u. a. der Konkurrenten – Gültigkeit — Rechtsgrundlage — Grundsätze der freien Berufsausübung, der Pressefreiheit und der Gleichbehandlung)

    ABl. C 314 vom 18.12.2004, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/2


    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

    (Zweite Kammer)

    vom 23. September 2004

    in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03: Axel Springer AG gegen Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG und Hans-Jürgen Weske (1)

    (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 90/605/EWG zur Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG - Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG] - Gesellschaft mit der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bei der alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben - GmbH & Co. KG - Offenlegung der Jahresabschlüsse - Möglichkeit für Dritte, diese Unterlagen einzusehen - Begriff des Dritten - Einbeziehung u. a. der Konkurrenten – Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Grundsätze der freien Berufsausübung, der Pressefreiheit und der Gleichbehandlung)

    (2004/C 314/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorläufige Übersetzung: die endgültige Übersetzung wird in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes veröffentlicht

    In den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Essen (Deutschland) und vom Landgericht Hagen (Deutschland) mit Beschlüssen vom 25. November 2002 und 11. Februar 2003, eingegangen am 2. Dezember 2002 und 5. März 2003, in den Verfahren Axel Springer AG gegen Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG und Hans-Jürgen Weske hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 23. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Die Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs konnte, soweit sich daraus ergibt, dass jeder die Möglichkeit hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht der von ihr erfassten Gesellschaftsformen einzusehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen, wirksam auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) erlassen werden.

    2.

    Die Prüfung der ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-435/02 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-103/03 am Maßstab der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der freien Berufsausübung und der Freiheit der Meinungsäußerung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 90/605 beeinträchtigen könnte.

    3.

    Die Prüfung der dritten Frage in der Rechtssache C-435/02 und der vierten Frage in der Rechtssache C-103/03 am Maßstab des Grundsatzes der Gleichbehandlung hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 90/605 beeinträchtigen könnte.


    (1)   ABl. C 44 vom 22.2.2003.

    ABl. C 12 vom 10.5.2003.


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