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Document C2004/300/101

Rechtssache T-415/04: Klage der Vittoria Tebaldi u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Oktober 2004

ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 52–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/52


Klage der Vittoria Tebaldi u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Oktober 2004

(Rechtssache T-415/04)

(2004/C 300/101)

Verfahrenssprache: Französisch

Vittoria Tebaldi, wohnhaft in Tervuren (Belgien), Vicente Tejero Gazo, wohnhaft in Sterrebeek (Belgien), Victor González Martínez, wohnhaft in Brüssel und Alessandro Giovannetti, wohnhaft in Ernster (Luxemburg), haben am 6. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, soweit die Namen der Kläger darin nicht aufgeführt sind, und inzident die Maßnahmen, die diese Entscheidung vorbereitet haben, aufzuheben;

hilfsweise,

die insbesondere aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse erfolgte Zuteilung der Beförderungspunkte für das Beförderungsjahr 2003 aufzuheben;

über die Auslagen, Kosten und Honorare zu entscheiden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu deren Zahlung zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache wenden sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Beförderungsjahr 2003 nicht zu befördern.

Zur Begründung ihrer Anträge machen sie einen Verstoß geltend gegen

Artikel 45 des Statuts und die allgemeinen Durchführungsbestimmungen dazu;

den Leitfaden für die Verwaltung „Beurteilung und Beförderung der Beamten“;

die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Verbotes des willkürlichen Verfahrens sowie der Verpflichtung zur Begründung der Rechtsakte;

den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens;

die Fürsorgepflicht.


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