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Document C2004/300/47

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-477/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG — Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Entwicklung — Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen — Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 23–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/23


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 21. Oktober 2004

in der Rechtssache C-477/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG - Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Entwicklung - Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen - Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 300/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-477/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 17. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Schmidt und W. Wils) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und U. Lõhmus (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 21. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


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