EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/300/26

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-402/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG — Anerkennung von Diplomen — Zugang zum Beruf des Sozialpädagogen im öffentlichen Krankenhauswesen und im örtlichen öffentlichen Dienst — Begriff „reglementierter Beruf“ — Berufserfahrung — Artikel 39 EG)

ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/13


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-402/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Anerkennung von Diplomen - Zugang zum Beruf des Sozialpädagogen im öffentlichen Krankenhauswesen und im örtlichen öffentlichen Dienst - Begriff „reglementierter Beruf“ - Berufserfahrung - Artikel 39 EG)

(2004/C 300/26)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-402/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und D. Martin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und A. Colomb), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48 sowie aus Artikel 39 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Sozialpädagogen im öffentlichen Krankenhauswesen und im örtlichen öffentlichen Dienst kein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome eingeführt hat, das den Anforderungen dieser Richtlinien genügt, und dass sie eine nationale Regelung sowie eine Praxis des Ausschusses für die Gleichstellung von Diplomen beibehalten hat, die nicht die Berücksichtigung der Berufserfahrung von Wanderarbeitnehmern vorsehen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 323 vom 21.12.2002.


Top