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Document C2004/284/17

    Rechtssache C-367/04 P: Rechtsmittel der Deutsche Post AG und DHL Express (Italy) S.r.l. (vormals firmierend als: DHL International S.r.l.) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02, Deutsche Post AG und DHL International S.r.l. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Italienische Republik und Poste Italiane SpA, eingelegt am 24. August 2004 (Fax: 20.08.04)

    ABl. C 284 vom 20.11.2004, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 284/8


    Rechtsmittel der Deutsche Post AG und DHL Express (Italy) S.r.l. (vormals firmierend als: DHL International S.r.l.) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02, Deutsche Post AG und DHL International S.r.l. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Italienische Republik und Poste Italiane SpA, eingelegt am 24. August 2004 (Fax: 20.08.04)

    (Rechtssache C-367/04 P)

    (2004/C 284/17)

    Die Deutsche Post AG und DHL Express (Italy) S.r.l. (vormals firmierend als: DHL International S.r.l.) haben am 24. August 2004 (Fax: 20.08.04) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02, Deutsche Post AG und DHL International S.r.l. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Italienische Republik und Poste Italiane SpA, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerinnen sind Rechtsanwälte Jochim Sedemund und Thomas Lübbig, Freshfields Bruckhaus Deringer, Potsdamer Platz 1, D-10785 Berlin.

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    1.

    den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02 (1) für nichtig und die von der Deutschen Post AG und der DHL Express (Italy) erhobene Klage vom 3. Dezember 2002 für zulässig zu erklären.

    2.

    der Rechtsmittelgegnerin und ihren Streithelferinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

    Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02 (DPAG u. a../. Kommission). Durch diesen Beschluss hatte das Gericht erster Instanz die am 3. Dezember 2002 erhobene Klage der Deutschen Post AG und der DHL Express (Italy) S. r. l. als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts haben die Klägerinnen die Voraussetzungen für das Vorliegen der Klagebefugnis nicht darlegen können. Dagegen tragen die Klägerinnen im Rechtsmittel vor, dass sie von der Entscheidung der Kommission sehr wohl unmittelbar und individuell betroffen und daher klagebefugt im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG sind. Da die Klägerinnen im Übrigen auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügen, ist der oben genannte Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Mai 2004 aus Sicht der Klägerinnen somit für nichtig und die von der Deutschen Post AG und der DHL Express (Italy) erhobene Klage vom 3. Dezember 2002 für zulässig zu erklären.


    (1)  Abl. Nr. C 228 vom 11. September 2004.


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