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Document C2004/273/70

Rechtssache T-362/04: Klage des Leonid Minin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. September 2004

ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 37–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/37


Klage des Leonid Minin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. September 2004

(Rechtssache T-362/04)

(2004/C 273/70)

Verfahrenssprache: Italienisch

Leonid Minin hat am 3. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Tito Ballarino und Corso Bovio.

Der Kläger beantragt,

Nr. 13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia für nichtig zu erklären;

die erwähnte Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären, da sie auf der Grundlage einer rechtswidrigen Verordnung (der Verordnung Nr. 872/2004) erlassen worden ist;

die Verordnung Nr. 872/2004 gemäß Artikel 241 für unanwendbar zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht geltend, dass die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 restriktive Maßnahmen gegen Liberia, die auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunktes 2004/487/GASP des Rates über das Einfrieren der Gelder des früheren liberianischen Präsidenten Charles Taylor und der mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen erlassen worden sei, über Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die diesen, in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, und Einrichtungen gehörten oder die von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert würden, verfügt habe. Danach habe die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Buchstabe a der Verordnung Nr. 872/2004 die Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 erlassen, die den erwähnten Anhang I geändert und auch den Kläger als Person erwähnt habe, die Gegenstand der Maßnahmen sei.

Der Kläger stützt seine Ansprüche auf

Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 872/2004 (1) und 1149/2004 (2), da die Resolutionen des Sicherheitsrates der UNO, auf deren Grundlage der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP erlassen worden sei, ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet seien, wie sich aus der Natur der UNO als Einrichtung ergebe, die zuständig für internationale Beziehungen sei, jedoch keine supranationalen Zuständigkeiten habe;

falsche Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahmen, da in der Verordnung Nr. 872/2004 als Rechtsgrundlage die Artikel 60 und 301 EG angegeben seien, obwohl sich die beiden in Rede stehenden Verordnungen auf Sachverhalte bezögen, die nicht zum Regelungsbereich der erwähnten EG-Bestimmungen gehörten;

Verletzung des Eigentums als durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechts;

Verletzung der Verteidigungsrechte, da zum einen die Gemeinschaft bei der Ausarbeitung der in Rede stehenden Verordnungen eine unsaubere Verfahrensweise befolgt habe, indem sie Maßnahmen erlassen habe, die im Grunde Bündel von Individualentscheidungen seien und jegliche tatsächliche Ermittlung in Bezug auf eingefrorene Gelder unterblieben sei und da zum anderen der Kläger in der Maßnahme mit einer Reihe von persönlichen Bezeichnungen angegeben worden sei, für die keine Erklärung gegeben worden sei und die die Inspektoren der UNO möglicherweise in die Irre geführt hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 222 vom 23.6.2004, S. 17).


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