EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62004TN0291

Rechtssache T-291/04: Klage der Enviro Tech Europe Ltd und der Enviro Tech International Inc. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Juli 2004

ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/29


Klage der Enviro Tech Europe Ltd und der Enviro Tech International Inc. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Juli 2004

(Rechtssache T-291/04)

(2004/C 273/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Enviro Tech Europe Ltd, Kingston-upon-Thames (Vereinigtes Königreich), und die Enviro Tech International Inc., Illinois (USA), haben am 16. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem.

Die Klägerinnen beantragen,

I.

die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 152, S. 1) im Hinblick darauf teilweise für nichtig zu erklären, dass darin Propylbromid als leicht entzündlicher Stoff (R11) und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 (R60) aufgeführt wird;

II.

festzustellen, dass die Kommission für die Schäden haftet, die den Klägerinnen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission einschließlich der — aber nicht beschränkt auf die — Ablehnung ihres Antrags und des damit zusammenhängenden Erlasses der angefochtenen Entscheidung bisher entstanden sind und während dieses Verfahrens noch entstehen werden, und dass sie den Klägerinnen diese Schäden in Höhe von vorläufig 350 000 Euro zu ersetzen hat;

III.

festzustellen, dass die Kommission für unmittelbar drohende Verluste und Schäden, die mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sind, haftet, auch wenn diese nicht genau beziffert werden können;

IV.

der Kommission alle Kosten und Auslagen in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (1), soweit sie die Einstufung von Propylbromid betrifft.

Die in dieser Rechtssache vorgebrachten Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-422/03, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International gegen die Kommission (ABl. C 47 vom 21. Februar 2004, S. 35).


(1)  ABl. L 152, S. 1.


Top