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Dokument C2004/273/46

Rechtssache C-413/04: Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. September 2004

ABl. C 273 vom 6.11.2004, s. 25—26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/25


Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. September 2004

(Rechtssache C-413/04)

(2004/C 273/46)

Das Europäische Parlament hat am 27. September 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind A. Baas und U. Rösslein, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Europäische Parlament beantragt,

die Richtlinie 2004/85/EG des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 57 der Beitrittsakte 2003 stelle nicht die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Richtlinie dar. Diese Bestimmung habe eine Anpassung des Gemeinschaftsrechts aufgrund des Beitritts zum Gegenstand und solle die Anwendung derjenigen Gemeinschaftsrechtsakte auf die neuen Mitgliedstaaten ermöglichen, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden seien. Andere Änderungen könnten folglich nicht auf Artikel 57 der Akte gestützt werden. Diese Bestimmung könne nicht verwendet werden, um Ausnahmeregelungen für Gemeinschaftsrechtsakte einzuführen, insbesondere nicht solche, die weiter gingen als diejenigen, die ausdrücklich in der Beitrittsakte bewilligt und begrenzt worden seien.

Die streitige Richtlinie sei nicht ausreichend begründet, da sich die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Artikel 57 der Beitrittsakte 2003 als Rechtsgrundlage in keiner Weise aus den Begründungserwägungen und den anderen Bestimmungen der Richtlinie ergebe.


(1)  ABl. L 236 vom 07.07.2004, S. 10.


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