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Document C2004/273/44

Rechtssache C-404/04 P: Rechtsmittel der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Schott Glas, eingelegt am 22. September 2004

ABl. C 273 vom 6.11.2004, p. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/23


Rechtsmittel der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Schott Glas, eingelegt am 22. September 2004

(Rechtssache C-404/04 P)

(2004/C 273/44)

Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH hat am 22. September 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Schott Glas, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Christoph Arhold und Dr. Norbert Wimmer, White & Case LLP, 62 rue de la Loi, B-1040 Brüssel, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

Das Urteil des Gerichts vom 08.07.2004 in der Rechtssache T-198/01 (1) wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 12.06.2001 wird für nichtig erklärt.

3.

Hilfsweise zu 2.: Der Rechtsstreit wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

4.

Die Rechtsmittelgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

1.

Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 08.07.2004 in der Rechtssache T-198/01, mit welchem dieses die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission abgewiesen hat, mit welcher die Kommission die Reduzierung des Kaufpreises eines von der Treuhandanstalt (später BvS) privatisierten Betriebes um DM 4 Mio. als Beihilfe qualifiziert und entsprechend Rückforderung verlangt hat.

2.

Die Rechtsmittelführerin hatte sowohl im Beihilfenprüfverfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Auffassung vertreten, einen Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Kaufpreisreduzierung gehabt zu haben, da sie und die Verkäuferin - die Treuhandanstalt - bei der Festlegung des Kaufpreises übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass der Freistaat Thüringen die Investitionen der Rechtsmittelführerin in das privatisierte Unternehmen zu einem (für KMU zulässigen) erhöhten Fördersatz aus GA-Mitteln (einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Regionalbeihilfenregelung) fördern würde. Diese Förderung sei Kalkulationsgrundlage geworden. Nachdem nur die normale, nicht die erhöhte Förderung gewährt worden war, sei die Kalkulationsgrundlage in soweit weggefallen, und der Kaufpreis hätte entsprechend angepasst werden müssen. Da auf die Kaufpreisanpassung ein allgemeiner zivilrechtlicher Anspruch bestanden hätte, dem auch jeder private Verkäufer ausgesetzt gewesen wäre, hätte von einer Beihilfe nicht die Rede sein können (weder wirtschaftlicher Vorteil noch Selektivität im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG). Dies hätte auch deshalb gegolten, weil nach dem zum Zeitpunkt der Privatisierung geltendem Treuhandregime die Festsetzung eines entsprechend niedrigeren Kaufpreises beihilfenrechtlich problemlos zulässig gewesen wäre.

3.

Die Kommission hat die Argumentation der Rechtsmittelführerin aus rechtlichen Gründen abgelehnt und darauf abgestellt, dass Ansprüche gegen die Treuhand und den Freistaat Thüringen getrennt zu untersuchen seien. Das Gericht erster Instanz hat diese Argumentation gebilligt, und darüber hinaus darauf abgestellt, dass die Klägerin keinen schriftlichen Beweis für eine Förderzusage des Freistaats Thüringens während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat.

4.

Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage bringt die Rechtsmittelführerin vor allem folgende Rechtsmittelgründe vor:

Das Gericht habe zu Unrecht einen Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht (Artikel 253 EG) verneint, da anhand der Kommissionsbegründung nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Kommission den von der Klägerin dargelegten Anspruch gegen die Treuhand (nun BvS) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgewiesen habe.

Wenn die Kommissionsbegründung den Anforderungen des Artikel 253 EG genügt haben sollte, so hätte das Gericht jedenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission feststellen müssen, denn die Kommissionsbegründung sei offensichtlich nicht geeignet gewesen, den Vortrag der Rechtsmittelführerin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Entsprechend hätte ein Verstoß der Kommission gegen Artikel 87 Absatz 1 EG vom Gericht festgestellt werden müssen.

Soweit das Gericht sich auf zusätzlich nicht von der Kommission herangezogene Begründungen gestützt habe (kein Nachweis der Zusage des Freistaats Thüringens) seien diese unzulässig (Begründungsauswechselung) und unerheblich (nicht Zusage Thüringens sei beweiserheblich gewesen, sondern Fehlvorstellung der Vertragsparteien über Förderungshöhe).

Außerdem habe das Gericht gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze, u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör, verstoßen, indem es die Beweisanträge der Rechtsmittelführerin zur Kalkulationsgrundlage im Urteil abgelehnt habe, und gleichzeitig das Urteil darauf gestützt habe, dass die Rechtsmittelführerin ihren Vortrag nicht bewiesen habe.

5.

Neben diesen Rechtsmittelgründen rügt die Rechtsmittelführerin darüber hinaus Rechtsfehler in Bezug auf andere Begründungsmängel der Kommissionsentscheidung sowie die rechtsfehlerhafte Verneinung von wesentlichen von der Kommission begangenen Verfahrensfehlern.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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